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Steuernewsletter November 2025

Das Steueränderungsgesetz 2025 liegt im Entwurf vor. Vorgesehen sind insbesondere
die Anhebung der Entfernungspauschale, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie sowie bessere Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche und gemeinnützige Vereine.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, erfolgen mitunter Hinzuschätzungen.
    Der Bundesfinanzhof hat nun bezweifelt, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet.
  • Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung übermitteln (E-Bilanz). In diesem Zusammenhang hat das Bundesfinanzministerium nun ein aktualisiertes Datenschema der Taxonomien sowie Hinweise zu den unverdichteten Kontennachweisen mit Kontensalden veröffentlicht.
  • In Zeiten des Fachkräftemangels versuchen Arbeitgeber, neues Personal zu akquirieren bzw. verdiente Mitarbeiter zu motivieren, indem sie ihnen z. B. steuerfreie Sachbezüge gewähren. Ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen zeigt, wie der geldwerte Vorteil bei einem Firmenfitnessprogramm zu ermitteln ist.

Für alle Steuerpflichtigen

  • Keine außergewöhnlichen Belastungen: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs
  • Neues Schreiben der Finanzverwaltung zur Steuerermäßigung
    für eine energetische Gebäudesanierung
  • Nur eine Gebühr bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft
    gegenüber mehreren Antragstellern
  • Steueränderungsgesetz 2025 liegt im Entwurf vor

Für Unternehmer

  • E-Bilanz: Neues Datenschema und Hinweise zu den unverdichteten Kontennachweisen
    mit Kontensalden
  • Ist die Richtsatzsammlung wirklich eine geeignete Schätzungsmethode?

Für Arbeitgeber

  • Auch mehrere kurzfristige Minijobs sind möglich
  • Firmenfitnessprogramm: Für die Sachbezugsfreigrenze zählen die registrierten Arbeitnehmer
  • Statistik der Lohnsteuer-Außenprüfungen 2024

Daten für Dezember 2025

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.12.2025
  • ESt, KSt = 10.12.2025

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.12.2025
  • ESt, KSt = 15.12.2025

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 12/2025 = 29.12.2025

Verbraucherpreisindex
Veränderung gegenüber Vorjahr
9/24 2/25 5/25 9/25
+ 1,6 % + 2,3 % + 2,1 % + 2,4 %

 


 

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