Steuernewsletter November 2025
Das Steueränderungsgesetz 2025 liegt im Entwurf vor. Vorgesehen sind insbesondere
die Anhebung der Entfernungspauschale, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie sowie bessere Rahmenbedingungen für Ehrenamtliche und gemeinnützige Vereine.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, erfolgen mitunter Hinzuschätzungen.
Der Bundesfinanzhof hat nun bezweifelt, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. - Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung übermitteln (E-Bilanz). In diesem Zusammenhang hat das Bundesfinanzministerium nun ein aktualisiertes Datenschema der Taxonomien sowie Hinweise zu den unverdichteten Kontennachweisen mit Kontensalden veröffentlicht.
- In Zeiten des Fachkräftemangels versuchen Arbeitgeber, neues Personal zu akquirieren bzw. verdiente Mitarbeiter zu motivieren, indem sie ihnen z. B. steuerfreie Sachbezüge gewähren. Ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen zeigt, wie der geldwerte Vorteil bei einem Firmenfitnessprogramm zu ermitteln ist.
Für alle Steuerpflichtigen
- Keine außergewöhnlichen Belastungen: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs
- Neues Schreiben der Finanzverwaltung zur Steuerermäßigung
für eine energetische Gebäudesanierung - Nur eine Gebühr bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft
gegenüber mehreren Antragstellern - Steueränderungsgesetz 2025 liegt im Entwurf vor
Für Unternehmer
- E-Bilanz: Neues Datenschema und Hinweise zu den unverdichteten Kontennachweisen
mit Kontensalden - Ist die Richtsatzsammlung wirklich eine geeignete Schätzungsmethode?
Für Arbeitgeber
- Auch mehrere kurzfristige Minijobs sind möglich
- Firmenfitnessprogramm: Für die Sachbezugsfreigrenze zählen die registrierten Arbeitnehmer
- Statistik der Lohnsteuer-Außenprüfungen 2024
Daten für Dezember 2025
Fälligkeit:
- USt, LSt = 10.12.2025
- ESt, KSt = 10.12.2025
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
- USt, LSt = 15.12.2025
- ESt, KSt = 15.12.2025
Scheckzahlungen:
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 12/2025 = 29.12.2025
| 9/24 | 2/25 | 5/25 | 9/25 |
|---|---|---|---|
| + 1,6 % | + 2,3 % | + 2,1 % | + 2,4 % |
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