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UPDATE: NEU­ER BUSS­GELD­KA­TA­LOG AUSSER KRAFT!!!

Verkehrsrecht

06.07.2020

Update: Neu­er Buß­geld­ka­ta­log außer Kraft!!!

Wie wir bereits berich­tet hat­ten, ist im Rah­men des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens zur 54. Ände­rungs­ver­ord­nung der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung ein for­ma­ler Feh­ler zu ver­zeich­nen. In unse­rem letz­ten Arti­kel hat­ten wir die Fra­ge auf­ge­wor­fen, ob/wie der Gesetz­ge­ber, die Buß­geld­stel­len und Gerich­te damit umge­hen. Nun ist es offiziell:

Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­ter Andre­as Scheu­er hat die Bun­des­län­der am Don­ners­tag, den 02.07.2020, dazu auf­ge­for­dert, zunächst wie­der die alten Regeln/den alten Buß­geld­ka­ta­log anzu­wen­den, weil es nach Ein­schät­zung sei­nes Minis­te­ri­ums einen Form­feh­ler bei der neu­en Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung gege­ben hat.

Zwi­schen­zeit­lich haben alle Bun­des­län­der erklärt, zum alten Buß­geld-Kata­log zurück­zu­keh­ren. Die ver­schärf­ten Fahr­ver­bo­te (ab 21 km/h inner­orts bzw. 26 km/h außer­orts) sind damit erst­mals außer Kraft.

 

Was bedeu­tet dies nun für Betroffene?

Betrof­fe­ne, denen (noch) einen Buß­geld­be­scheid mit den ver­schärf­ten Neu­re­ge­lun­gen zuge­gan­gen ist, soll­ten – jeden­falls im Fal­le der Ver­hän­gung eines Fahr­ver­bo­tes – inner­halb der 2‑wöchigen Frist Ein­spruch gegen den Buß­geld­be­scheid ein­le­gen, um die­sen nicht rechts­kräf­tig wer­den zu lassen.

Soll­te bereits ein (abwei­sen­des) Urteil über den Ein­spruch ergan­gen sein, ist drin­gend zu emp­feh­len, gegen die­ses Urteil Rechts­mit­tel (Rechts­be­schwer­de bzw. Antrag auf Zulas­sung der Rechts­be­schwer­de) einzulegen.

Soll­te die Frist zur Ein­le­gung des Ein­spruchs gegen den Buß­geld­be­scheid bzw. des Rechts­mit­tels gegen ein Urteil des Amts­ge­richts schon ver­gan­gen sein, emp­fiehlt es sich, unver­züg­li­che eine Wie­der­auf­nah­me des Ver­fah­rens anzu­stre­ben oder zumin­dest – unter Beru­fung auf die Unwirk­sam­keit der Ver­ord­nung – ein soge­nann­tes Gna­den­ge­such zu stellen.

 

Mar­tin Volkmann
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Arbeits­recht
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht
Fach­an­walt für Ver­si­che­rungs­recht

 


03.07.2020

Neu­er Buß­geld­ka­ta­log unwirk­sam?! Dür­fen Fahr­ver­bo­te noch ver­hängt werden?

Am 28.04.2020 trat der neue Buß­geld­ka­ta­log mit einer erheb­li­chen Ver­schär­fung für Auto­fah­rer in Kraft. Selbst für „Erst­tä­ter“ droht seit­dem bei­spiels­wei­se schon bei einer Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung inner­orts um 21 km/h (bis­lang 31 km/h) und/oder einer Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung außer­orts um 26 km/h (bis­lang 41 km/h) ein 1‑monatiges Fahrverbot.

Aber sind die Änderungen/Verschärfungen in der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) und im Buß­geld­ka­ta­log durch die soge­nann­te StVO-Novel­le 2020 über­haupt wirk­sam? Vor allem hin­sicht­lich der o.g. Ände­run­gen bei den Fahr­ver­bo­ten bestehen dar­an Zweifel.

Hin­ter­grund hier­für ist die – wohl zu ver­zeich­nen­de – Ver­let­zung des soge­nann­ten Zitier­ge­bo­tes im Rah­men des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens. Das (ver­fas­sungs­recht­li­che) Zitier­ge­bot ver­langt, dass die dem Erlass einer Ver­ord­nung zugrun­de­lie­gen­de Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge genannt wird. In der 54. Ände­rungs­VO ‒ der StVO-Novel­le 2020 ‒ wer­den aber in der Prä­am­bel, 3. Spie­gel­strich nur § 26 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG und nicht auch § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StVG genannt. Das wäre für eine Ände­rung oder Neu­ein­füh­rung von Regel­fahr­ver­bo­ten aber erfor­der­lich gewesen.

 

Argu­men­tiert wird nun­mehr wie folgt:

Wenn der Staat – wie hier mit Fahr­ver­bo­ten ab 21 km/h bzw. 26 km/h – die Frei­heit der Men­schen ein­schränkt, muss er das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ver­an­ker­te Zitier­ge­bot beach­ten, also die dem Erlass zugrun­de­lie­gen­de Rechts­grund­la­ge benen­nen. Und gera­de die wich­ti­ge Ver­schär­fung des Fahr­ver­bo­tes ist wohl bei die­ser Nen­nung (ver­se­hent­lich?!) unter­ge­gan­gen – denn § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG bleibt unerwähnt.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt war in der Ver­gan­gen­heit bei sol­chen Feh­lern streng. Dem­nach führt ein Ver­stoß zur Nich­tig­keit der Ver­ord­nung. Es bleibt abzu­war­ten, ob und wie der Gesetz­ge­ber, die Buß­geld­stel­len und die Gerich­te hier­auf reagieren.

Für Betrof­fe­ne emp­fiehlt es sich jeden­falls – gera­de bei der Ver­hän­gung eines Fahr­ver­bo­tes – Ein­spruch gegen einen Buß­geld­be­scheid ein­zu­le­gen, um die­sen nicht rechts­kräf­tig wer­den zu lassen.

 

Mar­tin Volkmann
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Arbeits­recht
Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht
Fach­an­walt für Ver­si­che­rungs­recht