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RAT VOM FACH­AN­WALT: VOR­SICHT BEI DER ZUSTEL­LUNG VON KÜNDIGUNGEN

Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied, dass die blo­ße Vor­la­ge eines Ein­lie­fe­rungs­be­legs eines Ein­wurf-Ein­schrei­bens und die Dar­stel­lung des Sen­dungs­ver­laufs allein kei­nen Anscheins­be­weis für den Zugang begründet.

Im ent­schie­de­nen Sach­ver­halt wur­de eine Arzt­hel­fe­rin, die seit Mai 2021 bei dem beklag­ten Arbeit­ge­ber, eine Arzt­pra­xis, beschäf­tigt war, erst­mals im März 2022 gekün­digt. Dage­gen wehr­te sich die Arbeit­neh­me­rin erfolg­reich mit einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge, auch unter Hin­weis auf ihre bestehen­de Schwangerschaft.

Sodann sprach der Arbeit­ge­ber am 26. Juli 2022 eine wei­te­re Kün­di­gung aus – erneut außer­or­dent­lich, hilfs­wei­se ordent­lich. Die Arbeit­neh­me­rin bestritt, die Kün­di­gung jemals erhal­ten zu haben. Als Beweis leg­te der Arbeit­ge­ber einen Ein­lie­fe­rungs­be­leg eines Ein­wurf-Ein­schrei­bens bei der Deut­schen Post vor. In zwei­ter Instanz ent­schied das Lan­des­ar­beits­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, dass zum Beweis des Zugangs des Kün­di­gungs­schrei­bens ein Aus­lie­fe­rungs­be­leg erfor­der­lich gewe­sen wäre, den die Arzt­pra­xis nicht vor­le­gen konn­te. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt emp­fahl daher als sichers­te Metho­de den Ein­wurf in den Haus­brief­kas­ten durch einen bekann­ten Boten, der als Zeu­ge hät­te benannt wer­den können.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt bestä­tig­te nun die­se Ent­schei­dung und wies die Revi­si­on des Arbeit­ge­bers zurück. Da die Pra­xis den Zugang der Kün­di­gung nicht nach­wei­sen konn­te, blieb das Arbeits­ver­hält­nis bestehen. Weder der Ein­lie­fe­rungs­be­leg noch der Sen­dungs­sta­tus konn­ten den Zugang bele­gen. Zudem fehl­te ein Zeu­gen­be­weis, da kei­ne Anga­ben über den Zustel­ler oder die Zustell­mo­da­li­tä­ten gemacht wurden.

Rat vom Fach­an­walt: Müs­sen Fris­ten gewahrt wer­den, sind Kün­di­gun­gen ent­we­der am Arbeits­platz unter Zeu­gen zu über­ge­ben oder not­falls per Bote zuzu­stel­len. Kün­di­gun­gen soll­ten nicht per Ein­wurf-Ein­schrei­ben und erst recht nicht per Ein­schrei­ben mit Rück­schein zuge­stellt werden.

Quel­le: BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24

 


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