Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die bloße Vorlage eines Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung des Sendungsverlaufs allein keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründet.
Im entschiedenen Sachverhalt wurde eine Arzthelferin, die seit Mai 2021 bei dem beklagten Arbeitgeber, eine Arztpraxis, beschäftigt war, erstmals im März 2022 gekündigt. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage, auch unter Hinweis auf ihre bestehende Schwangerschaft.
Sodann sprach der Arbeitgeber am 26. Juli 2022 eine weitere Kündigung aus – erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Arbeitnehmerin bestritt, die Kündigung jemals erhalten zu haben. Als Beweis legte der Arbeitgeber einen Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens bei der Deutschen Post vor. In zweiter Instanz entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, dass zum Beweis des Zugangs des Kündigungsschreibens ein Auslieferungsbeleg erforderlich gewesen wäre, den die Arztpraxis nicht vorlegen konnte. Das Landesarbeitsgericht empfahl daher als sicherste Methode den Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen bekannten Boten, der als Zeuge hätte benannt werden können.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun diese Entscheidung und wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Da die Praxis den Zugang der Kündigung nicht nachweisen konnte, blieb das Arbeitsverhältnis bestehen. Weder der Einlieferungsbeleg noch der Sendungsstatus konnten den Zugang belegen. Zudem fehlte ein Zeugenbeweis, da keine Angaben über den Zusteller oder die Zustellmodalitäten gemacht wurden.
Rat vom Fachanwalt: Müssen Fristen gewahrt werden, sind Kündigungen entweder am Arbeitsplatz unter Zeugen zu übergeben oder notfalls per Bote zuzustellen. Kündigungen sollten nicht per Einwurf-Einschreiben und erst recht nicht per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
Quelle: BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24
weitere Nachrichten …