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KEI­NE KURZ­AR­BEIT OHNE WIRK­SA­ME VEREINBARUNG

* Arbeitsrecht

Der Arbeit­ge­ber darf ein­sei­tig Kurz­ar­beit nur anord­nen, wenn dies indi­vi­du­al­ver­trag­lich, durch Betriebs­ver­ein­ba­rung oder tarif­ver­trag­lich zuläs­sig ist. Bei einer Anord­nung ohne recht­li­che Grund­la­ge besteht kein Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld und Arbeit­neh­mer behal­ten ihren vol­len Lohn­an­spruch gegen den Arbeit­ge­ber, wie das Arbeits­ge­richt Sieg­burg in einem jetzt ver­öf­fent­lich­ten Fall entschied.

Kurz­ar­beit vom Arbeit­ge­ber festgesetzt

Der Klä­ger war bei der Beklag­ten als Omni­bus­fah­rer beschäf­tigt. Einen Betriebs­rat gibt es bei der Beklag­ten nicht. Mit Schrei­ben vom 16.03.2020 erteil­te die Beklag­te dem Klä­ger eine Abmah­nung und teil­te ihm im glei­chen Schrei­ben mit, dass Kurz­ar­beit in ver­schie­de­nen Berei­chen des Betrie­bes ange­mel­det wer­den müs­se und dass der Klä­ger “zunächst in der Woche vom 23.03. bis zum 28.03.2020“ für Kurz­ar­beit vor­ge­se­hen sei. Eine geson­der­te Ver­ein­ba­rung über Kurz­ar­beit wur­de mit dem Klä­ger nicht geschlos­sen. Die Beklag­te kürz­te ab März 2020 einen Teil des Gehal­tes des Klä­gers und bezeich­ne­te die Zah­lung in den erteil­ten Abrech­nun­gen als “Kurz­ar­bei­ter­geld“. Der Klä­ger kün­dig­te das Arbeits­ver­hält­nis mit der Beklag­ten selbst frist­los zum 14.06.2020 und klag­te sei­nen vol­len Lohn ein. Mit Erfolg.

Gericht: Kurz­ar­beit muss ver­ein­bart sein

Nach Auf­fas­sung des Gerichts steht dem Klä­ger der Anspruch auf sei­nen vol­len Lohn zu. Die Anord­nung der Kurz­ar­beit sei weder indi­vi­du­al­ver­trag­lich noch durch Betriebs­ver­ein­ba­rung noch tarif­ver­trag­lich zuläs­sig gewe­sen. Die Beklag­te habe mit dem Klä­ger kei­ne wirk­sa­me Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung zur Kurz­ar­beit geschlos­sen. Auch gebe es beim beklag­ten Omni­bus­un­ter­neh­men kei­ne Betriebs­ver­ein­ba­rung zur Kurz­ar­beit, eben­so wenig gebe es eine ent­spre­chen­de tarif­ver­trag­li­che Vor­schrift, so das Gericht wei­ter. Ohne ent­spre­chen­de ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung aber sei die ein­sei­ti­ge Anord­nung von Kurz­ar­beit unzu­läs­sig. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig. Gegen das Urteil kann Beru­fung beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln ein­ge­legt werden.

Quel­le: zu ArbG Sieg­burg, Urteil vom 11.11.2020 — 4 Ca 1240/20 Redak­ti­on beck-aktu­ell, 15. Dez 2020.

 

Chris­ti­an Rothfuß
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Arbeits­recht

 


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