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ENT­SCHÄ­DI­GUNG NACH DEM INFEKTIONSSCHUTZGESETZ

Öffentliches Recht

Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz — Wir beant­wor­ten die wich­tigs­ten Fragen

Der­zeit treibt vie­le Unter­neh­mer die Fra­ge um, ob bzw. wie sie eine Ent­schä­di­gung erhal­ten, wenn sie auf­grund der All­ge­mein­ver­fü­gung, wel­che bereits von vie­len Län­dern erlas­sen wur­de, den Betrieb schlie­ßen müs­sen bzw. bereits schlie­ßen mussten.

Das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sieht in § 56 IfSG grund­sätz­lich die Mög­lich­keit einer Ent­schä­di­gung bei Betriebs­schlie­ßun­gen vor. Den­noch ist die Fra­ge, ob die Fäl­le der All­ge­mein­ver­fü­gung auch unter die­se Rege­lung fal­len, unter Juris­ten umstritten.

Die der­zei­ti­ge Situa­ti­on ist nicht nur für Bür­ger, son­dern auch für die Behör­den und Gerich­te neu. Somit ist wei­test­ge­hend unge­klärt, auf wel­che finan­zi­el­len Hil­fen nicht erkrank­te Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und Arbeit­neh­mer/-geber zäh­len kön­nen, die von der Ver­bots­ver­fü­gung des „Säch­si­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Sozia­les und Gesell­schaft­li­chen Zusam­men­halt“ gleich­wohl betrof­fen sind.

Soweit die Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen auf ihrer Home­page dar­auf hin­weist, dass die Maß­nah­me, vor­lie­gend also die Betriebs­schlie­ßung, durch das Gesund­heits­amt erfolgt sein muss, tei­len wir die­se Ansicht nicht.

Bit­te beach­ten Sie, dass vor­lie­gend zunächst nur die All­ge­mein­ver­fü­gung des Bun­des­lan­des Sach­sen berück­sich­tigt wur­de. Die Fra­gen dürf­ten sich in ande­ren Bun­des­län­dern jedoch in glei­cher Form stellen.

Soll­te ein Antrag gestellt werden?
Die­se Ent­schei­dung muss jeder für sich selbst tref­fen. Auf­grund der der­zeit recht­lich unkla­ren Situa­ti­on sowie dem Umstand, dass nicht abseh­bar ist, wie die Behör­den bzw. Gerich­te die­se Fra­ge ent­schei­den wer­den, erscheint es aus unse­rer Sicht durch­aus sinn­voll, einen Antrag zu stel­len. Dies gilt gera­de auch vor dem Hin­ter­grund, dass die Kos­ten, sofern über­haupt wel­che anfal­len, über­schau­bar sind.

Wo fin­de ich die Anträge?
Dies ist von Bun­des­land zu Bun­des­land unter­schied­lich. In Sach­sen fin­den Arbeit­ge­ber hier den Antrag. Selb­stän­di­ge fin­den hier den Antrag.

In den ande­ren Bun­des­län­dern wer­den die Anträ­ge in der Regel bei Goog­le ange­zeigt, wenn nach „Antrag auf Ent­schä­di­gung § 56 IfSG“ gesucht wird.

Teil­wei­se exis­tie­ren in den ein­zel­nen Bun­des­län­dern kei­ne Anträ­ge oder die­se sind nicht voll­stän­dig, d.h. berück­sich­ti­gen bestimm­te Ansprü­che nicht, so unter ande­rem auch in Sach­sen. Soll­ten Sie Fra­gen haben, sind wir Ihnen gern bei der Antrag­stel­lung behilflich.

Müs­sen Fris­ten beach­tet werden?
Ja! Der Antrag muss inner­halb von 3 Mona­ten nach Ein­stel­lung der Tätig­keit bzw. nach Ende der Abson­de­rung, d.h. nach Ende der Maß­nah­me, bei der zustän­di­gen Behör­de gestellt werden.

Mit wel­chen Kos­ten muss gerech­net werden?
Ob und in wel­cher Höhe Ver­wal­tungs­kos­ten erho­ben wer­den ist Län­der­sa­che und somit von Bun­des­land zu Bun­des­land unter­schied­lich. Bit­te infor­mie­ren Sie sich bei der zustän­di­gen Behör­de, ob und in wel­cher Höhe in Ihrem Bun­des­land Kos­ten anfallen.

Der Antrag wur­de abge­lehnt, was gibt es nun für Möglichkeiten?
Soll­te der Antrag abge­lehnt wer­den, so ist der Anspruch vor den Zivil­ge­rich­ten gel­tend zu machen. Gegen ableh­nen­de Beschei­de ist somit kein Wider­spruch statt­haft und auch kei­ne Kla­ge vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt. Bit­te beach­ten Sie, dass die Streit­wer­te in der Regel so hoch sein dürf­ten, dass die Kla­ge bei den Land­ge­rich­ten erho­ben wer­den muss, bei wel­chen Anwalts­zwang besteht.

Wie hoch sind die Kos­ten für anwalt­li­che Bera­tung bei Mittellosigkeit?
Grund­sätz­lich gibt es auch für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (z.B. GbR, OHG sowie KG) sowie bei juris­ti­schen Per­so­nen (z.B. GmbH, AG, …), dort jedoch nur durch den Insol­venz­ver­wal­ter die Mög­lich­keit, einen Bera­tungs­hil­fe­schein und sodann Pro­zess­kos­ten­hil­fe zu bean­tra­gen und zu erhal­ten, so dass nicht auf­grund der Mit­tel­lo­sig­keit auf die Rechts­ver­fol­gung und anwalt­li­che Bera­tung bzw. anwalt­li­chen Bei­stand ver­zich­tet wer­den muss.

Als Ansprech­part­ne­rin ste­hen Ihnen Frau Rechts­an­wäl­tin Ann-Kath­rin Abt  und Herr Rechts­an­walt Patrick Mül­ler gern zur Verfügung.

 

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