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RAT VOM FACH­AN­WALT: DER GESELL­SCHAF­TER­STREIT: EINER GEGEN ALLE ODER ALLE GEGEN EINEN?

Handels- und Gesellschaftsrecht Ratgeber Recht

Gesell­schaf­ter­streit

Strei­tig­kei­ten unter Gesell­schaf­tern sind beson­ders anspruchs­voll, da tak­ti­sches Ver­hal­ten z.B. auf einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung recht­li­che Vor- oder Nach­tei­le mit sich brin­gen kann.

Rol­le eines Beraters

Bereits vor, spä­tes­tens aber nach Zugang einer Ein­la­dung zu einer vor­aus­sicht­lich strei­ti­gen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, soll­te ein ver­sier­ter Bera­ter hin­zu­ge­zo­gen wer­den. Die­ser wird zunächst prü­fen, ob die Hin­ter­le­gung einer Schutz­schrift beim Zen­tra­len Schutz­schrif­ten­re­gis­ter erfor­der­lich ist, wie die Teil­nah­me­rech­te an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sich dar­stel­len und wer die Ver­samm­lung lei­ten wird.

Regu­la­ri­en bei einer Gesellschafterversammlung

Gesell­schaf­ter ent­schei­den stets durch Beschlüs­se, die das Ergeb­nis ihrer Stimm­rechts­aus­übung in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sind. Für deren Ein­be­ru­fung und die Ankün­di­gung der Tages­ord­nungs­punk­te regeln das GmbH-Gesetz und oft­mals auch Gesell­schafts­ver­trä­ge ganz bestimm­te For­men und Fris­ten. Ein­be­ru­fungs­män­gel füh­ren regel­mä­ßig zur Nich­tig­keit, zumin­dest aber zur Anfecht­bar­keit von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen. Bei vor­be­halt­lo­ser Aus­übung des Stimm­rechts in einer nicht ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­nen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung kann ein Gesell­schaf­ter die Rüge­mög­lich­keit des Vor­lie­gens von Ein­be­ru­fungs­män­geln verlieren.

Hin­zu kommt, dass es Stimm­ver­bo­te und Stimm­rechts­be­schrän­kun­gen gibt, wel­che ganz ent­schei­den­den Ein­fluss auf das Abstim­mungs­er­geb­nis haben kön­nen. Ein geschäfts­füh­ren­der Gesell­schaf­ter unter­liegt bei­spiels­wei­se einem Stimm­ver­bot bei einer Beschluss­fas­sung, die sei­ne Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer aus wich­ti­gem Grund zum Gegen­stand hat — er darf nicht „Rich­ter in eige­ner Sache“ sein.

Eine Anfech­tung von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen ist frist­ge­bun­den. Ein Voll­zug von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen trotz Anfech­tung muss durch einst­wei­li­ge Ver­fü­gun­gen ver­hin­dert wer­den. Eine Bera­tung und Ver­tre­tung durch einen Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht ist somit drin­gend anzuraten.

 

Chris­ti­an Franz
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Han­dels- und Gesell­schafts­recht sowie Steu­er­recht

 

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