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AKTU­EL­LES ZUM REISERECHT

Ratgeber Recht Reiserecht

26.03.2020

Coro­na­vi­rus und Rei­se­recht — Was pas­siert mit mei­ner gebuch­ten Reise?


Auf­grund des welt­wei­ten Aus­bruchs des neu­ar­ti­gen Coro­na­vi­rus COVID-19 und der damit ver­bun­de­nen Grenz­schlie­ßung vie­ler Län­der ste­hen vie­le Rei­sen­de vor Fra­gen: Was pas­siert jetzt mit mei­ner Rei­se? Kann ich die­se ein­fach umbu­chen? Bekom­me ich den Rei­se­preis zurück­er­stat­tet? Die Lage ändert sich fast täg­lich. Mit dem fol­gen­den Bei­trag erläu­tern wir Ihnen die Mög­lich­kei­ten, die Sie nach dem heu­ti­gen Stand (26.03.2020) haben.

Stor­nie­rung:


Die Stor­nie­rungs­mög­lich­kei­ten hän­gen in ers­ter Linie davon ab, ob Sie eine Pau­schal­rei­se oder ein-zel­ne Rei­se­lei­tun­gen gebucht haben.

a. Pau­schal­rei­sen

Bei Pau­schal­rei­sen haben Sie bei einer welt­wei­ten Rei­se­war­nung oder Rei­se­war­nung für das Rei­se­land das Recht, die Rei­se kos­ten­los zu stor­nie­ren. Ihnen steht in einem sol­chen Fall ein Anspruch auf Rück­erstat­tung des Rei­se­prei­ses zu.

Dies ergibt sich aus § 651h Abs. 3 BGB, der vor­sieht, dass ein Rei­se­rück­tritt ohne die Zah­lung einer Ent­schä­di­gung an den Rei­se­ver­an­stal­ter (Stor­no­ge­büh­ren) dann mög­lich ist, wenn am Bestim­mungs­ort oder des­sen unmit­tel­ba­ren Nähe unver­meid­ba­re, außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de auf­tre­ten, die die Durch­füh­rung der Pau­schal­rei­se beein­träch­ti­gen. Zahl­rei­che Gerich­te haben bereits ent­schie­den, dass „unver­meid­ba­re, außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de“ bei einer Rei­se­war­nung im Ziel­land anzu­neh­men sind.

Auf­grund der der­zei­ti­gen welt­wei­ten Rei­se­war­nung, die bis Ende April gilt, kön­nen Pau­schal­rei­sen im Aus­land kos­ten­los stor­niert wer­den. Für Rei­sen nach die­sem Datum ist die aktu­el­le Lage zu beach­ten. Rei­sen Sie erst nach April 2020, lau­fen Sie bei einer frü­hen Stor­nie­rung Gefahr, dass Sie nicht unter den beschrie­be­nen Schutz fal­len und ver­trag­lich ver­ein­bar­te Stor­nie­rungs­kos­ten zah­len müs­sen.

Nach unse­rer Ansicht gilt dies ent­spre­chend auch für Rei­sen inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um hat von allen Rei­sen zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken abge­ra­ten. Es gel­ten bun­des­weit auch Aus­gangs­be­schrän­kun­gen, was nach dies­sei­ti­ger Auf­fas­sung die Annah­me von „außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den“ begründet.

b. Indi­vi­du­al­rei­sen

Haben Sie ein­zel­ne Rei­se­leis­tun­gen wie Hotel, Flug und Miet­wa­gen jeweils sepa­rat gebucht, ist die Rechts­la­ge nicht so ein­deu­tig. Wenn Sie die indi­vi­du­ell gebuch­te Unter­kunft wegen der Grenz­be­schrän­kun­gen nicht nut­zen kön­nen, steht Ihnen nach unse­rer Ansicht ein Anspruch auf Erstat­tung der bezahl­ten Unter­kunfts­kos­ten zu. Dies dürf­te auch dann gel­ten, wenn die Unter­kunft nicht erreich­bar ist oder nicht tou­ris­tisch genutzt wer­den kann. Ent­spre­chen­des dürf­te auch für Flug­rei­sen gel­ten, die Sie auf­grund von Ein- bzw. Aus­rei­se­be­schrän­kun­gen oder Rei­se­war­nun­gen nicht antre­ten kön­nen. Bit­te beach­ten Sie, dass Grund­la­ge für die­se Beur­tei­lung deut­sches Recht ist. Etwas ande­res kann gel­ten, wenn Sie eine Unter­kunft direkt beim Eigen­tü­mer im Aus­land gebucht haben und das dor­ti­ge Recht Anwen­dung fin­det.

Ger­ne prü­fen wir die Rechts­la­ge in Ihrem kon­kre­ten Fall für Sie ganz per­sön­lich und unter­stüt­zen Sie bei der Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che.

Sonya Tan­eva
Rechts­an­wäl­tin

 

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