Update Arbeitsrecht: Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfällen wegen des Corona-Virus
Im Kampf gegen eine weitere Ausbreitung des Coronavirus haben Bund und Länder am 16.03.2020 Leitlinien zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich vereinbart. In Sachsen werden ab 19.03.2020 fast alle privaten und öffentlichen Einrichtungen geschlossen und alle Veranstaltungen untersagt. Dazu hat das sächsische Kabinett eine Allgemeinverfügung erlassen, die zunächst bis zum 20. April gelten soll. Alle Maßnahmen sollen dazu dienen, “das Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus weiter zu reduzieren”, heißt es in einer Mitteilung. Für den Publikumsverkehr werden Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen geschlossen. Darüber hinaus sollen Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) den Betrieb einstellen. Auch Sporteinrichtungen, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Spielplätze und sonstige Einzelhandel-Verkaufsstellen seien betroffen.
Restaurants sollen spätestens um 18.00 Uhr geschlossen werden. Der Lebensmittelhandel, Apotheken und Tankstellen seien nicht betroffen. Auch Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Lieferdienste, Poststellen und weitere Einrichtungen sollen geöffnet bleiben. Dies erfolge unter Auflagen zur Hygiene, außerdem solle der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Dienstleister und Handwerker könnten ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich
Wenn solche staatlichen Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder der Betrieb vorübergehend geschlossen wird, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Als eine der ersten Maßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Virus-Krise hatte die Bundesregierung einen leichteren Zugang zur Kurzarbeit und eine Entlastung der Betriebe bei den Kosten auf den Weg gebracht. Rückwirkend ab 1. März können Betriebe Kurzarbeit bereits anmelden, wenn ein Zehntel ihrer Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen ist.
Die Bundesagentur erstattet mit dem Kurzarbeitergeld nicht nur 60 Prozent (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) des Verdienstausfalls, sondern übernimmt zu 100 Prozent die Sozialabgaben, die Arbeitgeber auch für die Kurzarbeit bisher abführen müssen.
Diese bis 31.12.2021 befristeten Erleichterungen wurden beschlossen:
- Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde auf bis zu 10 Prozent abgesenkt. Das geltende Recht sah bislang vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann vollständig oder teilweise verzichtet werden. Das geltende Recht sah bislang vor, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden müssen.
- Dem Arbeitgeber werden die Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder teilweise erstattet.
- Mit einer neuen Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird sichergestellt, dass die Bundesregierung differenzierte und passgenaue Maßnahmen beim Kurzarbeitergeld ergreifen kann, die im Bedarfsfall auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zugutekommen können.
Kurzarbeit auch für Auszubildende
Auch die Berufsausbildung kann von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen sein. Der Ausbildungsbetrieb wäre zwar zunächst verpflichtet, alle Mittel (Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte, Versetzung in eine andere Abteilung, Rückversetzung in die Lehrwerkstatt, Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen) auszuschöpfen. Sind jedoch – wie bei einer angeordneten Betriebsschließung — alle Möglichkeiten ausgeschöpft, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen.
Bereiten Sie sich als Arbeitgeber auf Kurzarbeit vor und schließen Sie mit Ihren Mitarbeitern — oder im Falle der Mitbestimmung mit Ihrem Betriebsrat – eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit. Die BSKP-Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen umgehend.
Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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