Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz — Wir beantworten die wichtigsten Fragen
Derzeit treibt viele Unternehmer die Frage um, ob bzw. wie sie eine Entschädigung erhalten, wenn sie aufgrund der Allgemeinverfügung, welche bereits von vielen Ländern erlassen wurde, den Betrieb schließen müssen bzw. bereits schließen mussten.
Das Infektionsschutzgesetz sieht in § 56 IfSG grundsätzlich die Möglichkeit einer Entschädigung bei Betriebsschließungen vor. Dennoch ist die Frage, ob die Fälle der Allgemeinverfügung auch unter diese Regelung fallen, unter Juristen umstritten.
Die derzeitige Situation ist nicht nur für Bürger, sondern auch für die Behörden und Gerichte neu. Somit ist weitestgehend ungeklärt, auf welche finanziellen Hilfen nicht erkrankte Selbstständige, Freiberufler und Arbeitnehmer/-geber zählen können, die von der Verbotsverfügung des „Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ gleichwohl betroffen sind.
Soweit die Landesdirektion Sachsen auf ihrer Homepage darauf hinweist, dass die Maßnahme, vorliegend also die Betriebsschließung, durch das Gesundheitsamt erfolgt sein muss, teilen wir diese Ansicht nicht.
Bitte beachten Sie, dass vorliegend zunächst nur die Allgemeinverfügung des Bundeslandes Sachsen berücksichtigt wurde. Die Fragen dürften sich in anderen Bundesländern jedoch in gleicher Form stellen.
Sollte ein Antrag gestellt werden?
Diese Entscheidung muss jeder für sich selbst treffen. Aufgrund der derzeit rechtlich unklaren Situation sowie dem Umstand, dass nicht absehbar ist, wie die Behörden bzw. Gerichte diese Frage entscheiden werden, erscheint es aus unserer Sicht durchaus sinnvoll, einen Antrag zu stellen. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Kosten, sofern überhaupt welche anfallen, überschaubar sind.
Wo finde ich die Anträge?
Dies ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Sachsen finden Arbeitgeber hier den Antrag. Selbständige finden hier den Antrag.
In den anderen Bundesländern werden die Anträge in der Regel bei Google angezeigt, wenn nach „Antrag auf Entschädigung § 56 IfSG“ gesucht wird.
Teilweise existieren in den einzelnen Bundesländern keine Anträge oder diese sind nicht vollständig, d.h. berücksichtigen bestimmte Ansprüche nicht, so unter anderem auch in Sachsen. Sollten Sie Fragen haben, sind wir Ihnen gern bei der Antragstellung behilflich.
Müssen Fristen beachtet werden?
Ja! Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der Tätigkeit bzw. nach Ende der Absonderung, d.h. nach Ende der Maßnahme, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?
Ob und in welcher Höhe Verwaltungskosten erhoben werden ist Ländersache und somit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde, ob und in welcher Höhe in Ihrem Bundesland Kosten anfallen.
Der Antrag wurde abgelehnt, was gibt es nun für Möglichkeiten?
Sollte der Antrag abgelehnt werden, so ist der Anspruch vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Gegen ablehnende Bescheide ist somit kein Widerspruch statthaft und auch keine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Bitte beachten Sie, dass die Streitwerte in der Regel so hoch sein dürften, dass die Klage bei den Landgerichten erhoben werden muss, bei welchen Anwaltszwang besteht.
Wie hoch sind die Kosten für anwaltliche Beratung bei Mittellosigkeit?
Grundsätzlich gibt es auch für Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG sowie KG) sowie bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, …), dort jedoch nur durch den Insolvenzverwalter die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein und sodann Prozesskostenhilfe zu beantragen und zu erhalten, so dass nicht aufgrund der Mittellosigkeit auf die Rechtsverfolgung und anwaltliche Beratung bzw. anwaltlichen Beistand verzichtet werden muss.
Als Ansprechpartnerin stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Ann-Kathrin Abt und Herr Rechtsanwalt Patrick Müller gern zur Verfügung.
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