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FAMI­LI­EN­RECHT­LI­CHE ASPEKTE

Familien- und Erbrecht Ratgeber Recht

26.03.2020

Umgang­recht und Sor­ge­recht in Zei­ten von soge­nann­ten “Kon­takt­sper­ren”

Aus gege­be­nem Anlass möch­ten wir dar­auf hin­wei­sen, dass weder die Coro­na­kri­se selbst, noch die der­zeit ver­häng­ten behörd­li­chen Maß­nah­men dazu füh­ren, dass Umgangs­recht und Sor­ge­recht mit Kin­dern aus­ge­schlos­sen oder erheb­lich ein­ge­schränkt wären. Bestehen­de Ver­ein­ba­run­gen hier­zu sind (von bei­den Sei­ten!) einzuhalten.

Es ist nicht gerecht­fer­tigt, Umgang mit Hin­weis auf die Coro­na­kri­se zu ver­wei­gern, noch, Kin­der nach dem Umgang nicht in den Haus­halt des ande­ren Eltern­tei­les zurück zu las­sen. Der Kon­takt mit (eige­nen) Kin­dern ist selbst­ver­ständ­lich nicht beschränkt — son­dern im Gegen­teil, für das Kin­des­wohl wei­ter­hin ele­men­tar wich­tig, gera­de jetzt.

Wir gehen natür­lich davon aus, dass der umgangs­be­rech­tig­te Eltern­teil sei­ner­seits, solan­ge er das Kind bei sich betreut, die von den Behör­den ver­häng­ten Maß­nah­men einhält!

Wer ohne trif­ti­gen Grund — wie gesagt: die Kri­se ALLEIN ist kein sol­cher Grund — Umgang oder die Rück­ga­be der Kin­der ver­wei­gert, setzt sich ggf. der Gefahr fami­li­en­ge­richt­li­cher Maß­nah­men aus. Einst­wei­li­ge Anord­nun­gen blei­ben mög­lich, die Gerich­te wer­den der­ar­ti­ge Anträ­ge auch wäh­rend der Kri­se bearbeiten.

Sebas­ti­an Lohse
Rechts­an­walt und Mediator
Fach­an­walt für Familienrecht
Fach­an­walt für Bau- und Architektenrecht