Der Bundestags-Finanzausschuss hat am 25.06.2025 seine Beschlussempfehlung für das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vorgelegt. Dieser bilden die Grundlage für den Beschluss des Bundestags, dessen Zustimmung aufgrund der Regierungsmehrheit als sicher gilt. Die Zustimmung des Bundesrats soll am 11.07.2025 erfolgen. Auch diese gilt als sicher, da in der Stellungnahme des Bundesrats keine gravierenden Einwendungen erhoben wurden.
Der Bundestags-Finanzausschuss hat im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf nur noch eine Änderung vorgenommen und zwar bei der Forschungszulage.
In die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage können bisher Aufwendungen für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers bzw. Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung von Mitunternehmern in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Höhe vom 70 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche einbezogen werden. Dieser Stundesatz wird nun auf 100 Euro je Arbeitsstunde angehoben.
Damit gibt es nun bei der Forschungszulage 3 statt der bisher vorgesehenen 2 Änderungen.
Ansonsten ist es bei den im Regierungsentwurf geplanten Änderungen geblieben. Die einzelnen Änderungen finden Sie hier im Überblick:
- Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einem degressiven AfA-Satz in Höhe des 3‑fachen des linearen AfA-Satzes, maximal 30%, für nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 (Begünstigungszeitraum) erworbene Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG). Dies wird im Gesetzentwurf als „Investitions-Booster“ bezeichnet.Damit stellt sich die Anwendung der degressiven AfA in den letzten Jahren wie folgt dar:
Erwerb des WG |
|
AfA-Satz |
maximal |
vom 01.01.2020
bis 31.12.2022 |
auch degressive AfA |
2,5-fache des linearen Satzes |
25% |
vom 01.01.2023
bis 31.03.2024 |
nur lineare AfA |
|
|
vom 01.04.2024
bis 31.12.2024 |
auch degressive AfA |
2-fache des linearen Satzes |
20% |
vom 01.01.2025
bis 30.06.2025 |
nur lineare AfA |
|
|
vom 01.07.2025
bis 31.12.2027 |
auch degressive AfA |
3-fache des linearen Satzes |
30% |
- Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung (0,25%-Regelung) für nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2031 (Begünstigungszeitraum) neu angeschaffte Elektrofahrzeuge von derzeit 70.000 auf 100.000 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG).
- Einführung einer gestaffelten Sonder-AfA für nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 (Begünstigungszeitraum) neu angeschaffte und reine Elektrofahrzeuge in einem neuen § 7 Abs. 2a EStG. Der AfA-Satz wird dabei jeweils auf die Anschaffungskosten angewendet und entwickelt sich in den einzelnen Jahren wie folgt:
im Jahr |
AfA-Satz |
kumulierte AfA |
01 |
75% |
75% |
02 |
10% |
85% |
03 |
5% |
90% |
04 |
5% |
95% |
05 |
3% |
98% |
06 |
2% |
100% |
Es wird nochmals in den Beschlussempfehlungen des Bundestags-Finanzausschusses klargestellt, dass die Sonder-AfA nicht nur für den Erwerb von neuen Elektro-Fahrzeugen, sondern auch für den Erwerb von gebrauchten Elektro-Fahrzeugen im Begünstigungszeitraum gilt.
- Stufenweise Minderung des KSt-Satzes ab dem Jahr 2028 von derzeit 15% auf endgültig 10% im Jahr 2032 und zwar wie folgt:
Jahr |
bis 2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
ab 2032 |
KSt-Satz |
15% |
14% |
13% |
12% |
11% |
10% |
- Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25% in drei Stufen auf endgültig 25% ab dem VZ 2032 (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG). Konkret entwickelt sich der Thesaurierungssteuersatz wie folgt:
Jahr |
bis 2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
ab 2032 |
Steuersatz ThesB |
28,25% |
27% |
26% |
25% |
- Ausweitung der Förderungen bei der Forschungszulage
- Ausweitung der BMG für die Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens anfallen, das nach dem 31.12.2025 begonnen hat. Konkret erhöhen sich die förderfähigen Aufwendungen um eine Pauschale in Höhe von 20% auf die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Dies gilt auch für die entstandenen förderfähigen Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung (§ 3 Abs. 3b FZulG).
- Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von derzeit 10 Mio. auf 12 Mio. Euro (§ 3 Abs. 5 FZulG).
- Anhebung des Stundensatzes für Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Mitunternehmern in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von bisher 70 Euro auf 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche.
Die Beschlussvorlage kann hier eingesehen werden (pdf)