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Skifahren ist kein Grundbedürfnis

 

Wer eine Prothese benötigt, um seinen Alltag zu bewältigen, kann grundsätzlich auf die Unterstützung der gesetzlichen Krankenversicherung zählen. Anders verhält es sich jedoch bei Hilfsmitteln, die ausschließlich für bestimmte Sportarten oder Freizeitaktivitäten benötigt werden. Das hat das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung erneut deutlich gemacht.

Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, der auf den ersten Blick durchaus nachvollziehbar erscheint. Ein Mann hatte nach einem Motorradunfall einen Unterschenkel verloren und war mit einer Alltagsprothese versorgt worden. Darüber hinaus beantragte er bei seiner Krankenkasse die Finanzierung einer speziellen Sportprothese zum Skifahren. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 11.000 Euro. Zur Begründung verwies er darauf, dass das Skifahren für ihn weit mehr als ein Hobby sei. Seit vielen Jahren engagiere er sich ehrenamtlich als pädagogischer Betreuer und Skilehrer. Eine Skischule bestätigte diese Tätigkeit schriftlich.

Die gesetzliche Krankenversicherung lehnte den Antrag dennoch ab. Der Betroffene wollte dies nicht akzeptieren und beschritt den Rechtsweg. Nachdem bereits die Vorinstanzen gegen ihn entschieden hatten, landete der Fall schließlich vor dem Bundessozialgericht.

Auch dort blieb die Klage ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts gehört eine Sportprothese zum Skifahren nicht zu den Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden müssen. Entscheidend sei, dass die Krankenversicherung die Aufgabe habe, gesundheitliche Beeinträchtigungen auszugleichen, soweit dies erforderlich ist, um die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu sichern. Dazu zählen etwa das Gehen, Stehen, die eigenständige Lebensführung oder die Teilhabe am allgemeinen gesellschaftlichen Leben. Die Ausübung einer bestimmten Sportart gehört hingegen grundsätzlich nicht zu diesen Grundbedürfnissen.

Bemerkenswert ist, dass das Gericht auch dem Hinweis auf das langjährige ehrenamtliche Engagement des Klägers keine entscheidende Bedeutung beimaß. Selbst wenn das Skifahren für ihn persönlich von besonderer Bedeutung war und er hierdurch andere Menschen betreute und unterstützte, begründete dies keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht jede medizinisch sinnvolle oder wünschenswerte Versorgung finanzieren muss. Maßgeblich bleibt die Frage, ob das Hilfsmittel erforderlich ist, um die grundlegenden Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen. Persönliche Interessen, Hobbys oder sportliche Aktivitäten können dabei rechtlich zwar nachvollziehbar sein, führen aber nicht automatisch zu einem Leistungsanspruch. Für Betroffene lohnt sich dennoch stets eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls, denn die Abgrenzung zwischen notwendiger Grundversorgung und darüber hinausgehenden Bedürfnissen ist nicht immer eindeutig.

Quelle: BSG, Az. B 3 KR 3/25 R

 

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