Kaum ein arbeitsrechtliches Thema hat in der Rechtsprechung in der letzten Zeit so viele Veränderungen erfahren wie das Urlaubsrecht. Die häufige Streitfrage, ob Urlaubsansprüche während Kurzarbeit Null durch den Arbeitgeber gekürzt werden können, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf aktuell (Urteil vom 12.3.2021 — 6 Sa 824/20) so entschieden, dass in der Zeit der Kurzarbeit Null mangels Arbeitspflicht auch keine Urlaubsansprüche entstehen. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null könne der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub deshalb um ein Zwölftel gekürzt werden. Es gelte der für Teilzeitarbeit vorgesehene Prorata-temporis-Grundsatz: bei Kurzarbeit „Null“ folge daraus Urlaub „Null“.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft das Aus des grundsätzlichen Urlaubsverfalls zum Jahresende durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 6.11.2018 — C‑684/16). Der EuGH und dem folgend auch das BAG (Urt. v. 19.2.2019 — 9 AZR 541/15) haben entschieden, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub nicht automatisch verfällt, nur, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Ein Verfall tritt nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß über das Bestehen seiner Urlaubstage informiert wurde und diese dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Praxistipp: In Zukunft sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer rechtzeitig an die „Beantragung“ von Urlaub erinnern. Ein schlichter Hinweis im Arbeitsvertrag, ein Rundschreiben oder ein Aushang dürften nicht genügen, so dass Arbeitgeber gut beraten sind, alle Mitarbeiter deutlich zur Urlaubsnahme aufzufordern und auf die Konsequenzen hinzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist eine neuere Entscheidung des BAG (Urt. v. 19.6.2018 — 9 AZR 615/17) bedeutsam, nach der der sog. Ersatzurlaub nicht den arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt. Aufgrund dieser und einer weiteren Entscheidung wird es für Arbeitgeber umso wichtiger, Urlaubskonten auszugleichen: Der EuGH (Urt. v. 6.11.2018 — C‑569/16) hat entschieden, dass auch beim Tod des Arbeitnehmers der nicht genommene Urlaub durch Zahlung an die Erben abzugelten ist. Mit einer weiteren wichtigen Entscheidung hat der EuGH (Urt. v. 4.10.2018 — C‑12/17) die Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers für Urlaub während der Elternzeit bestätigt.
Praxistipp: Zu beachten ist, dass nur für volle Monate der Elternzeit gekürzt werden darf und außerdem eine Kürzung nur vor, während und nach der Elternzeit zulässig ist, nicht aber, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.
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