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KOS­TEN FÜR HAUS­TIE­RE STEU­ER­LICH ABSETZEN?

Steuern

Das Hal­ten von Haus­tie­ren ist grund­sätz­lich ein Pri­vat­ver­gnü­gen. Aus die­sem Grund kön­nen die damit ver­bun­de­ne Auf­wen­dun­gen nicht in der Steu­er­erklä­rung berück­sich­tigt wer­den. Trotz­dem gibt es etli­che Aus­nah­men. Dies gilt grund­sätz­lich erst­mal unab­hän­gig davon, um wel­ches Haus­tier es sich handelt.

 

Kos­ten, die nicht absetz­bar sind:

  • Anschaf­fungs­kos­ten
    Die Anschaf­fungs­kos­ten für den Kauf eines Haus­tie­res sind in der Regel nicht absetz­bar. Außer Sie hal­ten Ihr Tier aus beruf­li­chen Gründen.
  • Tier­arzt­kos­ten
    Die Kos­ten für den Besuch beim Tier­arzt sind nicht absetzbar.
    Das Finanz­ge­richt Nürn­berg (4 K 1065/12) hat ent­schie­den, dass die Kos­ten für den Tier­arzt­be­such weder Hand­wer­kerleis­tun­gen noch haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen sind.
  • Hun­de­steu­er
    Die Hun­de­steu­er kann in kei­ner Wei­se steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den, da die­se zu den Auf­wen­dun­gen für die pri­va­te Lebens­füh­rung zählt.

 

Kos­ten, die absetz­bar sind:

  • Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung
    Die Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung gehört zu den pri­va­ten Ver­si­che­run­gen. Die­se kann als Son­der­aus­ga­be in der Steu­er­erklä­rung ein­ge­tra­gen wer­den. Wur­de ein Ver­si­che­rungs­pa­ket abge­schlos­sen, wel­ches aus meh­re­ren Ver­si­che­run­gen für Ihr Haus­tier besteht, z. B. aus einer Tier­hal­ter­haft­pflicht- und einer Tier­kran­ken­ver­si­che­rung, kann nur der Anteil für Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Der Anteil für die Tier­kran­ken­ver­si­che­rung ist nicht steu­er­lich absetzbar.
  • Haus­be­such von Tierfriseur*in
    Die Leis­tun­gen des Tier­fri­seurs kön­nen steu­er­lich abge­setzt wer­den, wenn die­se bei Ihnen zuhau­se durch­ge­führt wer­den. Unter die­ser Bedin­gung kön­nen die Kos­ten im Rah­men der haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen berück­sich­tigt wer­den. Das bedeu­tet im Umkehr­schluss, dass die Kos­ten nicht abge­setzt wer­den dür­fen, wenn man mit sei­nem Lieb­ling den Tier­fri­seur in des­sen Salon besucht.
  • Haus­be­such der Tierbetreuung
    Sel­be Rege­lung wie beim Tier­fri­seur. Die Kos­ten für die Tier­be­treu­ung sind nur absetz­bar, wenn die Betreu­ung in den eige­nen vier Wän­den statt­fin­det. Das bedeu­tet im Umkehr­schluss, dass die Kos­ten für eine Tier­pen­si­on oder ein Tier­ho­tel, nicht absetz­bar sind, da die Vor­aus­set­zung in den eige­nen vier Wän­den nicht erfüllt ist.

Mer­ke: für die Absetz­bar­keit der haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen gilt, dass zum einen eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung vor­liegt und zum ande­ren die­se per Über­wei­sung bezahlt wur­de. Das Gesetz ver­bie­tet die Abzugs­fä­hig­keit bei Rech­nun­gen, wel­che bar bezahlt wur­den. Außer­dem kön­nen nur die Arbeits- und Fahrt­kos­ten absetzt wer­den. Kos­ten für Mate­ri­al, wie zum Bei­spiel die Kos­ten für Fut­ter oder sons­ti­ges Zube­hör sind nicht abzugsfähig.

 

Tier­hal­tung aus beruflichen/betrieblichen Gründen:

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass ein beruf­lich gehal­te­nes Tier als Arbeits­mit­tel ange­se­hen wer­den kann mit der Fol­ge, dass die Auf­wen­dun­gen für die­ses Tier steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den können.

Unter ande­ren ent­schied der BFH in zwei Fäl­len, in denen Leh­re­rin­nen ihren jewei­li­gen Hund im Rah­men einer tier­ge­stütz­ten Päd­ago­gik als Schul­hund hiel­ten. Die Schul­kon­fe­renz hat­te den Ein­satz der Hun­de geneh­migt und befür­wor­tet, jedoch nicht finan­zi­ell bezu­schusst. Die Leh­re­rin­nen woll­ten dar­auf­hin die Auf­wen­dun­gen für ihre Hun­de als Wer­bungs­kos­ten in der Steu­er­erklä­rung berück­sich­ti­gen. Die zustän­di­gen Finanz­äm­ter lehn­ten dies ab. Dar­auf­hin klag­ten die Leh­re­rin­nen. Der BFH urteil­te wie folgt: Die Hun­de sind zwar Bestand­teil des pri­va­ten Lebens, weil die Besit­ze­rin­nen sie als Haus­tie­re hiel­ten. Gleich­zei­tig stell­te der BFH eine „umfang­rei­che beruf­li­che Nut­zung“ fest, da die Hun­de auf­grund des Schul­kon­zepts nahe­zu täg­lich im Unter­richt ein­ge­setzt wur­den und somit die beruf­li­che Ver­an­las­sung gege­ben ist.

Dar­aus folgt, dass Besitzer*innen alle Kos­ten für die Pfle­ge des Tie­res als Werbungskosten/Betriebsausgaben von der Steu­er abset­zen kön­nen, wenn eine berufliche/betriebliche Ver­an­las­sung vor­liegt. Wer­den vom AG die Kos­ten für das Tier erstat­tet, müs­sen die­se Erstat­tun­gen mit den ange­fal­le­nen Kos­ten ver­rech­net werden.

Im Umkehr­schluss bedeu­tet dies, dass eine nur gering­fü­gi­ge Nut­zung für beruf­li­che Zwe­cke einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ausschließt.

 


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