BGH begrenzt hypothetische Einwilligung
Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof die hypothetische Einwilligung deutlich eingeengt und damit ein starkes Signal an Ärzte und Patienten gesendet. Der BGH macht klar, dass es nicht auf eine abstrakte Zustimmung oder spätere Behandlungsbereitschaft ankommt, sondern allein auf die konkrete Operation, die tatsächlich durchgeführt wurde. Gerade jetzt ist diese Klarstellung relevant, weil Aufklärungsfehler weiterhin zu den häufigsten Streitpunkten im Medizinrecht gehören und die Rechtsprechung die Anforderungen spürbar verschärft.
Das Urteil zieht eine klare rechtliche Grenze mit praktischen Konsequenzen.
- Die hypothetische Einwilligung darf sich nur auf den konkret vorgenommenen Eingriff beziehen.
- Eine angenommene Zustimmung zu einer späteren oder anderen Maßnahme ist rechtlich unbeachtlich.
- Selbst bei medizinischer Notwendigkeit ersetzt eine verspätete Aufklärung keine wirksame Einwilligung.
- Gerichte dürfen eine hypothetische Zustimmung nicht großzügig unterstellen.
- Fehler bei Aufklärung und Timing wirken sich unmittelbar haftungsrechtlich aus.
Der BGH stärkt damit die Entscheidungsfreiheit der Patienten und erhöht zugleich die Sorgfaltspflichten im ärztlichen Alltag.
Für Ärzte wie für Patienten stellt sich nun die entscheidende Frage, ob Aufklärung und Einwilligung wirklich zur konkreten Behandlung passen oder ob rechtlicher Beratungsbedarf besteht.
Quelle: BGH, Az. VI ZR 165/23
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