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RAT VOM FACH­AN­WALT: TYPI­SCHE FEH­LER BEI KÜNDIGUNGEN

Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Der sichers­te Kün­di­gungs­grund kann einem Arbeit­ge­ber nicht zum Erfolg ver­hel­fen, wenn die Kün­di­gungs­er­klä­rung selbst feh­ler­haft ist. In der Pra­xis pas­sie­ren bei dem Aus­spruch von Kün­di­gun­gen immer wie­der Feh­ler, die den Arbeit­ge­ber teu­er zu ste­hen kom­men oder sogar zur Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung füh­ren. Die Kün­di­gung muss stets schrift­lich erfol­gen. Eine Kün­di­gung per Whats­App, E‑Mail oder münd­lich reicht nicht aus und ist unwirk­sam. Grund­sätz­lich muss der zur Kün­di­gung Berech­tig­te die Kün­di­gungs­er­klä­rung unter­schrei­ben. Wird die Kün­di­gung nur von einem Ver­tre­ter aus­ge­spro­chen, der kei­ne Voll­macht im Ori­gi­nal vor­legt, kann der Arbeit­neh­mer des­we­gen die Kün­di­gung unver­züg­lich zurück­wei­sen. Eine feh­len­de Voll­macht kann dann zur Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung füh­ren. Der Arbeit­neh­mer muss das Kün­di­gungs­schrei­ben tat­säch­lich erhal­ten. Die­ser Zugang der Kün­di­gung ist unpro­ble­ma­tisch, wenn der Mit­ar­bei­ter den Erhalt der Kün­di­gung quit­tiert oder die Kün­di­gung unter Zeu­gen über­ge­ben wird. Kann die Kün­di­gung nicht per­sön­lich über­ge­ben wer­den, kann sie auch in den Brief­kas­ten des Mit­ar­bei­ters ein­ge­wor­fen wer­den. Der Ein­wurf geschieht am bes­ten mit­tels eines Boten und bis spä­tes­tens am Vor­mit­tag. Spä­ter ein­ge­wor­fe­ne Brie­fe gel­ten erst als am nächs­ten Tag zuge­gan­gen. Eine Zustel­lung der Kün­di­gung mit­tels Ein­schrei­ben mit Rück­schein ist in der Pra­xis häu­fig, jedoch ein unge­eig­ne­tes Zustel­lungs­mit­tel. Wird der Emp­fän­ger nicht ange­trof­fen, wird er nur mit einer Benach­rich­ti­gungs­kar­te infor­miert. Bei Nicht­ab­ho­lung des Ein­schrei­bens geht das Kün­di­gungs­schrei­ben nach dem Ende der Auf­be­wah­rungs­frist an den Absen­der zurück. Ein Zugang ist in die­sem Fall nicht erfolgt. Erst mit der Zustel­lung der Kün­di­gung beginnt die Kün­di­gungs­frist. Fin­det sich im Arbeits­ver­trag kei­ne Rege­lung zur Kün­di­gungs­frist, gel­ten min­des­tens die gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten nach § 622 BGB, die nicht unter­schrit­ten wer­den dür­fen. Ein Arbeit­ge­ber darf wegen eines Fehl­ver­hal­tens nicht gleich­zei­tig eine Abmah­nung und eine Kün­di­gung aus­spre­chen. Mit einer Abmah­nung bringt der Arbeit­ge­ber zum Aus­druck, dass erst im Wie­der­ho­lungs­fall wei­te­re arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen dro­hen. Mit der Abmah­nung ist das Fehl­ver­hal­ten daher „ver­braucht“ und kann nicht gleich­zei­tig als Grund­la­ge für die Kün­di­gung her­an­ge­zo­gen werden.


Ver­an­stal­tungs­tipp

Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß weist Sie auf die häu­figs­ten Kün­di­gung­stü­cken hin und stellt Ihnen in einer kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung am Diens­tag, 27.06.2022, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP Dres­den dar, wel­che Feh­ler bei Kün­di­gun­gen unbe­dingt zu ver­mei­den sind.

Wir bit­ten um vor­he­ri­ge Anmeldung:

 


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