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RAT VOM FACH­AN­WALT: ENT­LAS­SUN­GEN AUF­GRUND VON CORONA

* Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Die Coro­na-Pan­de­mie stellt die Wirt­schaft und das Arbeits­recht vor bis­lang nicht gekann­te Her­aus­for­de­run­gen. In den ver­gan­ge­nen Wochen konn­ten sich Arbeit­ge­ber noch durch Home-Office, Über­stun­den-Abbau oder Urlaubs­ge­wäh­run­gen hel­fen und hier­durch den Arbeits- und Umsatz­aus­fall abmil­dern. Ins­be­son­de­re durch die aus der Kurz­ar­beit fol­gen­den finan­zi­el­len Ent­las­tun­gen wegen ver­rin­ger­ter Lohn­kos­ten konn­ten betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen noch ver­mie­den wer­den. Doch bereits jetzt zeigt sich, dass durch bspw. behörd­li­che Öff­nungs­ver­bo­te, Betriebs­un­ter­sa­gun­gen und Pro­duk­ti­ons­stopps eine Ent­las­sungs­wel­le droht. Auch wäh­rend eines Kurz­ar­beits­zeit­raums sind Arbeit­ge­ber zum Aus­spruch von Kün­di­gun­gen berech­tigt. Dies gilt auch für sol­che aus betriebs­be­ding­ten Grün­den. Die Coro­na-Pan­de­mie begrün­det aller­dings kein neu­es Son­der­kün­di­gungs­recht, son­dern es müs­sen über die zur Kurz­ar­beit füh­ren­den Grün­de hin­aus wei­ter­ge­hen­de Umstän­de vor­lie­gen, die ein drin­gen­des betrieb­li­ches Erfor­der­nis i.S.d. Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes begrün­den. Eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses wäh­rend der Kurz­ar­beit wäre dann unwirk­sam, wenn sie auf den­sel­ben Grün­den beruht, die zur Kurz­ar­beit geführt haben oder wenn der Arbeits­aus­fall nur vor­über­ge­hend ist. Arbeit­ge­ber soll­ten bei ihrer Kün­di­gungs­pla­nung wis­sen, dass ab Aus­spra­che der Kün­di­gung kein Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld besteht. Aus­nah­me: Ist eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erho­ben, gilt das Arbeits­ver­hält­nis für die Dau­er der Wei­ter­ar­beit durch den Arbeit­neh­mer bis zur end­gül­ti­gen Ent­schei­dung über die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge als unge­kün­digt, auch wenn die Kün­di­gung bestä­tigt wird, weil bis dahin die Mög­lich­keit der Erhal­tung des Arbeits­plat­zes besteht, was der Ziel­set­zung des KUG entspricht.


Ver­an­stal­tungs­tipp

Wir laden Sie zu der kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung „Ent­las­sun­gen trotz Kurz­ar­beit“ von Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß am Don­ners­tag, 28.05.2020, 18:00 Uhr in die Kanz­lei BSKP herz­lich ein und ver­mit­teln Ihnen, was Sie im Fal­le einer betrieb­lich erfor­der­li­chen Kün­di­gung beach­ten müs­sen. Um Anmel­dung unter 0351/318900, per Online-For­mu­lar oder per E‑Mail an horn.maria@bskp.de wird gebeten.

Die Ver­hal­tens­re­geln zum Schutz vor dem Coro­na­vi­rus wer­den streng eingehalten.

 

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