E‑RECHNUNG – WELCHE UNTERNEHMEN SIND AB WANN BETROFFEN?
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Die E‑Rechnung kommt – aber was erwartet uns?
Wie Ihnen bereits bekannt ist, soll am 1.1.2025 die e‑Rechnung eingeführt werden. Man beabsichtigt damit, die wirtschaftlichen Prozesse digitaler zu gestalten und Fehlverhalten in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer zu verringern. Die Rechnungen sollen automatisch ausgelesen und verarbeitet werden, so dass etwaigen manuellen Änderungen vorgebeugt wird. Das bedeutet bspw., dass Rechnungen im PDF- Format via E‑Mail keine e‑Rechnung in diesem Sinne darstellen.
Da die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen nicht für alle in gleichem Umfang und gleichzeitig vorgesehen ist, haben wir auf einen Zeitstrahl erstellt, welcher die wichtigsten Termine und die damit verbundenen Regelungen aufzeigt. Als grobe Orientierung gilt, dass ab 1.1.2025 alle in der Lage sein müssen, e‑Rechnungen zu empfangen, aber nicht verpflichtet sind, diese auch zu stellen. Dies greift erst ab 2026ff. Insofern besteht auf jeden Fall die Notwendigkeit, den Empfang und die revisionssichere Aufbewahrung der e‑Rechnungen bis Ende des Jahres sicher zu stellen.
Des Weiteren haben wir eine Übersicht eingestellt , anhand derer Sie ablesen können, ob und in welchem Umfang Sie von den neuen Regelungen zur e‑Rechnung betroffen sind.
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Entwurf zur neuen Rechtslage entwickelt und diesen am 14.6.2024 als Newsletter veröffentlicht. Dieser enthält die wichtigsten Regelungen nebst Erläuterungen (z. B. zu den erlaubten Formaten und der Übermittlung der Rechnungen) und ist unter folgendem Link abrufbar:
Die revisionssichere Aufbewahrung der erhaltenen e‑Rechnungen ist bei unseren Mandanten, welche bereits entsprechende Datev Anwendungen nutzen, z. B. Unternehmen online (DUO), sicher gestellt.
Für die Rechnungsstellung bietet die Datev Programmerweiterungen an, z. B. das e‑Rechnungsmodul. Eine entsprechende Anleitung finden Sie hier: