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RAT VOM FACH­AN­WALT: ARBEITS­RECHT – WAS GILT NACH DEM LOCKDOWN?

* Arbeitsrecht Ratgeber Recht

Arbeits­recht nach dem Lockdown

Die ers­te Coro­na-Wel­le scheint hof­fent­lich gesund­heit­lich über­stan­den. Arbeits­recht­lich begin­nen erst jetzt eine Viel­zahl von Fra­gen und Problemen.
Die arbeits­recht­li­chen Aus­wir­kun­gen der Kri­se fin­gen Anfang März 2020 an, also zu einem Zeit­punkt, zu dem die Urlaubs­pla­nung meist abge­schlos­sen war. Frag­lich ist, was mit bereits bean­trag­tem und geneh­mig­tem Urlaub geschieht, wenn der Arbeit­neh­mer den Urlaub nicht antre­ten kann oder nicht antre­ten will oder nun der Arbeit­ge­ber auf­grund des Beschäf­ti­gungs­be­darfs den Urlaubs­an­tritt nicht erlaubt? Hat der Arbeit­ge­ber den Urlaub erteilt, so ist er an die­se Frei­stel­lungs­er­klä­rung gebun­den und hat kein Recht, bereits geneh­mig­ten Urlaub zu wider­ru­fen oder den Arbeit­neh­mer aus dem Urlaub zurück­zu­ho­len. Aber auch der Arbeit­neh­mer ist an sei­ne dem Arbeit­ge­ber gegen­über geäu­ßer­ten Urlaubs­wün­sche gebun­den und nicht berech­tigt, den geneh­mig­ten Urlaub „zurück­zu­ge­ben“, weil er die Urlaubs­zeit nicht so ver­brin­gen darf oder will, wie er es geplant hatte.

Arbeits­zeit

Nach dem Ende des Lock­downs wer­den vie­le Arbeit­ge­ber ihre Mit­ar­bei­ter noch nicht voll beschäf­ti­gen kön­nen. Neben der Kurz­ar­beit bie­ten sich fle­xi­ble Arbeits­zeit­mo­del­le oder ein Arbeits­zeit­kon­to an, um ent­we­der Über­stun­den abzu­bau­en oder für eine gewis­se Zeit Minus­stun­den auf­zu­bau­en. Die varia­ble Gestal­tung der Arbeits­leis­tung ist auch mit einer Ver­ein­ba­rung über Abruf­ar­beit (§ 12 TzBfG) mög­lich. Wenn die Dau­er der wöchent­li­chen Arbeits­zeit nicht fest­ge­legt ist, gilt nach dem Gesetz eine Arbeits­zeit von 20 Stunden/Woche als ver­ein­bart und auch die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger kön­nen die Bei­trä­ge aus dem Lohn für eine fik­ti­ve wöchent­li­che Arbeits­zeit von 20 Stun­den gel­tend machen.


Ver­an­stal­tungs­tipp

Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht Chris­ti­an Roth­fuß infor­miert Sie in einer kos­ten­frei­en Ver­an­stal­tung am Don­ners­tag, 02.07.2020, 18:00 Uhr in der Kanz­lei BSKP über „Arbeits­recht­li­che Pro­ble­me nach Ende des Lock­downs“ und ver­mit­telt Ihnen u.a. auch, was jetzt für die Rück­kehr aus dem Home­of­fice gilt und wel­che Arbeit­ge­ber­maß­nah­men zuläs­sig sind. Um Anmel­dung unter 0351/318900, per Online-For­mu­lar oder per E‑Mail an horn.maria@bskp.de wird gebeten.

Die Ver­hal­tens­re­geln zum Schutz vor dem Coro­na­vi­rus wer­den streng eingehalten.

 

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