Das Halten von Haustieren ist grundsätzlich ein Privatvergnügen. Aus diesem Grund können die damit verbundene Aufwendungen nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Trotzdem gibt es etliche Ausnahmen. Dies gilt grundsätzlich erstmal unabhängig davon, um welches Haustier es sich handelt.
Kosten, die nicht absetzbar sind:
- Anschaffungskosten
Die Anschaffungskosten für den Kauf eines Haustieres sind in der Regel nicht absetzbar. Außer Sie halten Ihr Tier aus beruflichen Gründen.
- Tierarztkosten
Die Kosten für den Besuch beim Tierarzt sind nicht absetzbar.
Das Finanzgericht Nürnberg (4 K 1065/12) hat entschieden, dass die Kosten für den Tierarztbesuch weder Handwerkerleistungen noch haushaltsnahe Dienstleistungen sind.
- Hundesteuer
Die Hundesteuer kann in keiner Weise steuerlich berücksichtigt werden, da diese zu den Aufwendungen für die private Lebensführung zählt.
Kosten, die absetzbar sind:
- Tierhalterhaftpflichtversicherung
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gehört zu den privaten Versicherungen. Diese kann als Sonderausgabe in der Steuererklärung eingetragen werden. Wurde ein Versicherungspaket abgeschlossen, welches aus mehreren Versicherungen für Ihr Haustier besteht, z. B. aus einer Tierhalterhaftpflicht- und einer Tierkrankenversicherung, kann nur der Anteil für Tierhalterhaftpflichtversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Der Anteil für die Tierkrankenversicherung ist nicht steuerlich absetzbar.
- Hausbesuch von Tierfriseur*in
Die Leistungen des Tierfriseurs können steuerlich abgesetzt werden, wenn diese bei Ihnen zuhause durchgeführt werden. Unter dieser Bedingung können die Kosten im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Kosten nicht abgesetzt werden dürfen, wenn man mit seinem Liebling den Tierfriseur in dessen Salon besucht.
- Hausbesuch der Tierbetreuung
Selbe Regelung wie beim Tierfriseur. Die Kosten für die Tierbetreuung sind nur absetzbar, wenn die Betreuung in den eigenen vier Wänden stattfindet. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Kosten für eine Tierpension oder ein Tierhotel, nicht absetzbar sind, da die Voraussetzung in den eigenen vier Wänden nicht erfüllt ist.
Merke: für die Absetzbarkeit der haushaltsnahen Dienstleistungen gilt, dass zum einen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und zum anderen diese per Überweisung bezahlt wurde. Das Gesetz verbietet die Abzugsfähigkeit bei Rechnungen, welche bar bezahlt wurden. Außerdem können nur die Arbeits- und Fahrtkosten absetzt werden. Kosten für Material, wie zum Beispiel die Kosten für Futter oder sonstiges Zubehör sind nicht abzugsfähig.
Tierhaltung aus beruflichen/betrieblichen Gründen:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein beruflich gehaltenes Tier als Arbeitsmittel angesehen werden kann mit der Folge, dass die Aufwendungen für dieses Tier steuerlich berücksichtigt werden können.
Unter anderen entschied der BFH in zwei Fällen, in denen Lehrerinnen ihren jeweiligen Hund im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik als Schulhund hielten. Die Schulkonferenz hatte den Einsatz der Hunde genehmigt und befürwortet, jedoch nicht finanziell bezuschusst. Die Lehrerinnen wollten daraufhin die Aufwendungen für ihre Hunde als Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigen. Die zuständigen Finanzämter lehnten dies ab. Daraufhin klagten die Lehrerinnen. Der BFH urteilte wie folgt: Die Hunde sind zwar Bestandteil des privaten Lebens, weil die Besitzerinnen sie als Haustiere hielten. Gleichzeitig stellte der BFH eine „umfangreiche berufliche Nutzung“ fest, da die Hunde aufgrund des Schulkonzepts nahezu täglich im Unterricht eingesetzt wurden und somit die berufliche Veranlassung gegeben ist.
Daraus folgt, dass Besitzer*innen alle Kosten für die Pflege des Tieres als Werbungskosten/Betriebsausgaben von der Steuer absetzen können, wenn eine berufliche/betriebliche Veranlassung vorliegt. Werden vom AG die Kosten für das Tier erstattet, müssen diese Erstattungen mit den angefallenen Kosten verrechnet werden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine nur geringfügige Nutzung für berufliche Zwecke einen Werbungskostenabzug ausschließt.
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