Sondernewsletter: Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit spätestens Mitte März 2020 ist dieses Thema überall präsent. Die Auswirkungen der Pandemie führen zu erheblichen Einschnitten im täglichen Leben und haben teilweise dramatische wirtschaftliche Folgen, und zwar sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen.
Angesichts der durch die Pandemie verursachten gesamtgesellschaftlichen negativen Folgen hat der Bundestag am 25.03.2020 u.a. über den Gesetzentwurf „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil‑, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beraten und diesen Gesetzentwurf angenommen. Am 27.03.2020 wird der Bundesrat über diesen Gesetzentwurf entscheiden. Sofern – wovon nach derzeitigem Stand auszugehen ist – der Bundesrat diesem Gesetzentwurf zustimmt, wird es mit diesem Gesetz für das Zivil- und Insolvenzrecht gesetzliche Regelungen geben, mit welchem die – teils drastischen – negativen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie „aufgefangen“ bzw. abgemildert werden sollen. Auf der Grundlage dieses Gesetzes ergeben sich somit für Unternehmen, Selbständige und Privatpersonen (hier vor allem als Mieter und Darlehensnehmer) Möglichkeiten, auf eine durch die COVID-19-Pandemie verursachte „wirtschaftliche oder finanzielle Schieflage“ zu reagieren.
Fürsorglich weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Voraussetzung für das Eingreifen dieser gesetzlichen Regelungen ist, dass die jeweilige Situation (z.B. Insolvenzreife, Einnahmeausfälle) durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde und die Durchsetzung der Leistungsverweigerungsrechte unter Beachtung des Grundsatzes der eigenen Schadensminderungspflicht zu beurteilen ist!
Das Gesetz enthält u.a. Regelungen für folgende Rechtsbereiche:
- Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer bei Dauerschuldverhältnissen
- Beschränkung des Kündigungsrechts von Vermietern
- Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge
- Auswirkungen im Insolvenz- und Gesellschaftsrecht
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie an dieser Stelle auch noch über die durch die COVID-19-Pandemie bedingten Auswirkungen auf das Reiserecht informieren.
Im Namen aller BSKP-Teams
Sebastian Kaufmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer bei Dauerschuldverhältnissen
Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht
Der Verbraucher kann die Leistung, in der Regel also die Zahlung, bis zum 30.06.2020 verweigern, wenn der Vertrag vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde. Darüber hinaus muss die Weigerung aufgrund von Umständen erfolgen, welche auf die Ausbreitung der COVID-19-Pandmie zurückzuführen sind und in Folge derer die Erbringung der Leistung den angemessenen Lebensunterhalt oder den angemessenen Lebensunterhalt von unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde.
Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt dasselbe. Auch diese sind zur Leistungsverweigerung bis 30.06.2020 berechtigt, wenn der Vertrag vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde und das Unternehmen aufgrund der COVID-19-Pandemie die Leistung nicht erbringen kann oder die Erbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage des Betriebs gefährden würde.
Verbraucher und Unternehmer müssen dabei gegenüber dem Gläubiger ausdrücklich von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Insbesondere ist zu beachten, dass der Beweis für die Tatsachen, welche das Leistungsverweigerungsrecht begründen, durch den zu erbringen ist, welcher sich auf das Leistungsverweigerungsrecht beruft. Dies ist hier der Verbraucher bzw. Unternehmer. Können die entsprechenden Tatsachen nachgewiesen werden, so werden auch die Vollzugsfolgen verhindert, z.B. Verzugszinsen und Schadensersatz.
Kann der Nachweis nicht erfolgen, so stellt sich die Frage, ob eine Kündigung sodann gerechtfertigt ist. Aus unserer Sicht ist eine Kündigung im Fall des ungerechtfertigten Leistungsverweigerungsrechts wirksam. Vor diesem Hintergrund sollte genau geprüft werden, ob von dem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird, da andernfalls das Risiko der berechtigten Kündigung besteht.
Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge
Zu beachten ist, dass diese Regelungen nur für Dauerschuldverhältnisse gelten, welche zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind (z.B. Strom-, Wasser-, Wärmeversorgungsvertrag). Nicht umfasst sein sollen also alle sonstigen Dauerschuldverhältnisse, z.B. Fitnessstudioverträge, Unterrichtsverträge.
Ausnahmen von dieser Regelung
Der Gläubiger kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen kündigen, wenn durch die Leistungsverweigerung des Verbrauchers die wirtschaftliche Grundlage des Gewerbebetriebs des Gläubigers gefährdet werden würde.
Führt die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch Kleinstunternehmen sowie kleinere oder mittlere Unternehmen für den Gläubiger zu einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts, des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder gefährdet es die wirtschaftliche Grundlage des Gewerbebetriebs, so kann der Gläubiger dennoch kündigen.
Für den Umstand, dass der Gläubiger trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts kündigen durfte, ist der Gläubiger verpflichtet, die entsprechenden Umstände nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, so besteht das Risiko, dass er sich schadensersatzpflichtig macht.
Erfüllung der Pflichten
Die vertraglichen Pflichten sind sodann nach Ablauf des Zeitraums, in welchem ein Leistungsverweigerungsrecht besteht, derzeit also nach dem 30.06.2020, zu erbringen.
Miet-, Pacht- sowie Darlehensverträge
Nicht umfasst von den vorstehenden Ausführungen sind Miet-, Pacht- und Darlehensverträge. Hierfür gelten Sonderregelungen.
Ann Kathrin Abt
Rechtsanwältin
Beschränkung des Kündigungsrechts von Vermietern
Gewerbliche Mietverträge und Wohnraummietverträge konnten bislang außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug geraten ist. Das neue Gesetz schränkt das Kündigungsrecht der Vermieter ein und bestimmt, dass Mietern wegen Mietschulden, die im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 entstehen, nicht gekündigt werden darf, wenn die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.
Aufgrund einer Verordnungsermächtigung im Gesetz kann die Kündigungsbeschränkung auch noch auf Zahlungsrückstände erweitert werden, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 entstehen.
Die Einschränkung des Kündigungsrechtes gilt für Wohnungsmietverträge, Gewerbemietverträge und auch für Pachtverträge.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete bleibt dennoch grundsätzlich bestehen. Das Gesetz enthält keine generelle vorübergehende Freistellung von der Mietzinszahlung und sieht vor, dass die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 gegebenenfalls entstandenen Zahlungsrückstände bis spätestens zum 30. Juni 2022 zurückzuführen sind. Ab dem 30. Juni 2022 kann der Vermieter wegen Zahlungsrückständen, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 eingetreten sind und nicht bis zum 30. Juni 2022 ausgeglichen sind, wieder kündigen.
Das Kündigungsverbot besteht nur, wenn die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Beruht die Nichtleistung des Mieters auf anderen Gründen, z. B. weil er zahlungsunwillig ist oder seine Zahlungsunfähigkeit andere Ursachen als die COVID-19-Pandemie hat, ist die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Der Zusammenhang zwischen der Nichtleistung und der COVID-19-Pandemie ist vom Mieter glaubhaft zu machen. Der Mieter muss dem Vermieter also die Tatsachen darlegen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass seine Nichtleistung auf der Pandemie beruht. Zur Glaubhaftmachung dieser Umstände kann sich Mieter einer Versicherung an Eides statt oder anderer geeigneter Mittel wie zum Beispiel eines Nachweises der Antragstellung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder anderer Nachweise über den Verdienstausfall bedienen.
Mieter von Gewerbeimmobilien sollen den Nachweis über den Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung bereits dadurch glaubhaft machen können, dass der Betrieb ihres Unternehmens im Rahmen der Bekämpfung der Pandemie durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist.
Änderungen im Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht)
Um Wohnungseigentümergemeinschaften trotz der bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten handlungsfähig zu halten, regelt das Gesetz, dass der zuletzt bestellte WEG-Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt.
Weiterhin gilt der letzte von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
Damit soll vermieden werden, dass bei Wohnungseigentümergemeinschaften die Bestellungszeiträume für den Verwalter ablaufen und mangels Beschlussfassung keine Neubestellung erfolgt. Ferner soll vermieden werden, dass die Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr sichergestellt ist, wenn wegen einer aufgrund der derzeitigen Beschränkungen nicht möglichen Wohnungseigentümerversammlung ein neuer Wirtschaftsplan nicht beschlossen werden kann.
Matthias Kaltofen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge
Nach dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ sollen Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen,
- die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen worden sind und
- bei denen Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden,
gesetzlich um 3 Monate gestundet werden. Die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs wird somit um 3 Monate „hinausgeschoben“
Beispiel: Eine am 03.04.2020 fällige Zahlung wird bei einer 3-monatigen Stundung erst am 03.07.2020 zur Zahlung fällig.
Voraussetzung dieser 3-monatigen Stundung ist, dass der Schuldner (Verbraucher) infolge der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistungen nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Verbraucher die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist eine Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers (Verbrauchers) oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen.
Sofern für die Zeit nach dem 30.06.2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher (Darlehensnehmer) gefunden werden kann, sind die Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit bzgl. der laufenden und der gestundeten Raten keine „Doppelbelastung“ entsteht, wird der Vertrag kraft Gesetzes insgesamt um 3 Monate verlängert. Der Darlehensnehmer (Verbraucher) soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur 1 Rate weiterzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen. Im Falle der gesetzlichen Verlängerung der Vertragslaufzeit um 3 Monate können zu Lasten des Verbrauchers Verzugszinsen, Entgelte oder Schadenersatzansprüche nicht entstehen, weil die 3-monatige Vertragsverlängerung auf einer gesetzlich geregelten Vertragsanpassung beruht.
Da Dauer und Auswirkungen der COVID-19-Pandemie derzeit noch nicht hinreichend beurteilt werden können, soll die Bundesregierung ermächtigt werden, den Zeitraum der Stundung bis zum 30.09.2020 und die Verlängerung der Vertragslaufzeit bis zu 12 Monate erstrecken zu können.
Bzgl. Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Bundesregierung die vorgenannten Unternehmen durch „Rechtsverordnung mit Zu-stimmung des Bundestages“ in den Anwendungsbereich „Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher“ einbeziehen kann. Derzeit bzw. vorläufig sollen diese Unternehmen allerdings die sonstigen, für Unternehmen bestehenden, Hilfsangebote in Anspruch nehmen.
Volker Kreft
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Auswirkungen im Insolvenz- und Gesellschaftsrecht
Wie weitreichend die wirtschaftlichen Auswirkungen auf einzelne Unternehmen tatsächlich sind, lässt sich im Moment nicht abschätzen. Auch wenn den Betroffenen schnelle, finanzielle Hilfe zur Überwindung von Liquiditätsengpässen versprochen wurde, war bislang nicht geklärt, wie sich Unternehmen in der Übergangszeit, d.h. zwischen Antragstellung und Auszahlung von Darlehen, Vorschüssen und Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), verhalten sollen.
Das Problem ist, dass Unternehmen verpflichtet sind, bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht ist straf- und haftungsbewährt. Vor allem für geschäftsführende Organe der Gesellschaften ist das ein schmaler Grat in Bezug auf die drohenden Strafbarkeits- und Haftungsrisiken.
Die jüngsten Bestrebungen des Gesetzgebers treffen auf unsere Zustimmung:
Welche Regelungen trifft das Gesetz zur Insolvenzantragspflicht?
Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Das gilt nicht, wenn die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussicht auf die Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht. Der Betroffene muss diese Umstände nachweisen.
Das Gesetz hilft dem Betroffenen in diesem Punkt: War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, so wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und die bestehende Zahlungsunfähigkeit perspektivisch beseitigt werden kann (Vermutensregelung).
Haftungsbeschränkung für handelnde Organe
Die Aussetzung der Antragspflicht bewirkt eine Haftungsbeschränkung für die geschäftsführenden Organe. Der Hintergrund ist folgender: In der Regel sind die handelnden Organe gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, Zahlungen zu ersetzen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gleichwohl erfolgen. Das gilt nicht für solche Zahlungen, die „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind". In der derzeitigen Krise gelten nun per Gesetz auch Zahlungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder zur Umsetzung von Sanierungskonzepten als „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar“. Die positive Folge ist, dass handelnde Organe hinsichtlich solcher Zahlungen gegenüber der Gesellschaft nicht in der Haftung stehen.
Neue Anreize für Liquiditätsspritzen auf Gesellschafterebene
Durch das Gesetz werden Gesellschaftern Anreize geboten, der Gesellschaft mittels Gesellschafterdarlehen die erforderliche Liquidität zuzuführen, ohne auf staatliche Unterstützungsleistungen zurückgreifen zu müssen. Bislang ist es so, dass Darlehen von Gesellschaftern oder wirtschaftlich vergleichbare Zahlungen an die Gesellschaft im Falle der Insolvenz hinter allen anderen (Insolvenz-)Forderungen zurückstehen und nur nachrangig berücksichtig werden (sog. Rangrücktritt). Diese speziellen Regelungen finden für die Dauer dieser Übergangsregelung keine Anwendung. Wir können Ihnen daher nur zuraten, diese Möglichkeit zu nutzen und die Gesellschaft in Eigenregie kurzfristig mit Liquidität auszustatten.
Unser Tipp: Sparen Sie wertvolle Zeit, die zwischen Antragsstellung und Auszahlung der Kredite, staatlicher Hilfen oder Entschädigungsleistungen nach dem IfSG vergeht!
„Präsenzlose“ Beschlussfassung – Beschlussfassung trotz Versammlungsverbot
Erfreulicherweise hat die Regierung nach Erlass des Versammlungsverbotes schnell reagiert, um dessen Auswirkungen für die Gesellschaften zu beschränken, die auf die Durchführung von Gesellschafter-, Haupt – oder Mitgliederversammlungen zwingend angewiesen sind, um handlungsfähig zu bleiben und Beschlüsse fassen zu können.
So sieht das Gesetz eine vorübergehende Erleichterung in Bezug auf die teils strengen gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Formvorschriften zur Beschlussfassung vor.
Die Durchführung von Gesellschafterversammlungen in der GmbH oder auch Mitgliederversammlungen in Vereinen und Genossenschaften werden im Sinne einer „präsenzlosen“ Versammlung erleichtert. So können beispielsweise Beschlüsse in betroffenen GmbHs in Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Ähnliche Regelungen gelten auch bei anderen Rechtsformen. Die vorübergehenden Regelungen gelten für Versammlungen und Beschlüsse im Jahr 2020.
Geltungsdauer der Gesetzesänderung
Die Änderungen im Insolvenzrecht treten ab dem 01.03.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2021 außer Kraft. Die Änderungen im Gesellschaftsrecht treten am Tag nach der Verkündung in Kraft und treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
Patrick Müller
Rechtsanwalt
Coronavirus und Reiserecht - Was passiert mit meiner gebuchten Reise?
Aufgrund des weltweiten Ausbruchs des neuartigen Coronavirus COVID-19 und der damit verbundenen Grenzschließung vieler Länder stehen viele Reisende vor Fragen: Was passiert jetzt mit meiner Reise? Kann ich diese einfach umbuchen? Bekomme ich den Reisepreis zurückerstattet?
Die Lage ändert sich fast täglich. Mit dem folgenden Beitrag erläutern wir Ihnen die Möglichkeiten, die Sie nach dem heutigen Stand (26.03.2020) haben.
Stornierung:
Die Stornierungsmöglichkeiten hängen in erster Linie davon ab, ob Sie eine Pauschalreise oder ein-zelne Reiseleitungen gebucht haben.
a. Pauschalreisen
Bei Pauschalreisen haben Sie bei einer weltweiten Reisewarnung oder Reisewarnung für das Reiseland das Recht, die Reise kostenlos zu stornieren. Ihnen steht in einem solchen Fall ein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises zu.
Dies ergibt sich aus § 651h Abs. 3 BGB, der vorsieht, dass ein Reiserücktritt ohne die Zahlung einer Entschädigung an den Reiseveranstalter (Stornogebühren) dann möglich ist, wenn am Bestimmungsort oder dessen unmittelbaren Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise beeinträchtigen. Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, dass „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ bei einer Reisewarnung im Zielland anzunehmen sind.
Aufgrund der derzeitigen weltweiten Reisewarnung, die bis Ende April gilt, können Pauschalreisen im Ausland kostenlos storniert werden. Für Reisen nach diesem Datum ist die aktuelle Lage zu beachten. Reisen Sie erst nach April 2020, laufen Sie bei einer frühen Stornierung Gefahr, dass Sie nicht unter den beschriebenen Schutz fallen und vertraglich vereinbarte Stornierungskosten zahlen müssen.
Nach unserer Ansicht gilt dies entsprechend auch für Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesgesundheitsministerium hat von allen Reisen zu touristischen Zwecken abgeraten. Es gelten bundesweit auch Ausgangsbeschränkungen, was nach diesseitiger Auffassung die Annahme von „außergewöhnlichen Umständen“ begründet.
b. Individualreisen
Haben Sie einzelne Reiseleistungen wie Hotel, Flug und Mietwagen jeweils separat gebucht, ist die Rechtslage nicht so eindeutig.
Wenn Sie die individuell gebuchte Unterkunft wegen der Grenzbeschränkungen nicht nutzen können, steht Ihnen nach unserer Ansicht ein Anspruch auf Erstattung der bezahlten Unterkunftskosten zu. Dies dürfte auch dann gelten, wenn die Unterkunft nicht erreichbar ist oder nicht touristisch genutzt werden kann. Entsprechendes dürfte auch für Flugreisen gelten, die Sie aufgrund von Ein- bzw. Ausreisebeschränkungen oder Reisewarnungen nicht antreten können. Bitte beachten Sie, dass Grundlage für diese Beurteilung deutsches Recht ist. Etwas anderes kann gelten, wenn Sie eine Unterkunft direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht haben und das dortige Recht Anwendung findet.
Gerne prüfen wir die Rechtslage in Ihrem konkreten Fall für Sie ganz persönlich und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Sonya Taneva
Rechtsanwältin