Rechtsanwälte für Erbrecht bei BSKP
Ihre Vorteile unserer Kanzlei
- schnell: kurzfristige Termine jederzeit möglich
- Vier-Augen-Prinzip: zwei Fachanwälte bearbeiten Ihren Sachverhalt
- Entwicklung einer Lösung nach aktuellster Rechtslage
- fachübergreifendes Arbeiten dank gebündelter Inhouse-Expertisen
- Regelmäßige Veranstaltungen
- außergerichtliche Konfliktlösung und Mediation
Auszeichnung vom Magazin FOCUS-SPEZIAL
Bereits seit 2015 erhalten die Rechtsanwälte Kerstin Rhinow-Simon und Frank Simon die Auszeichnung TOP-Anwälte. Das Magazin FOCUS-SPEZIAL verlieh an unseren BSKP-Experten diese beliebte Auszeichnung an Rechtsanwalt Frank Simon im Familien - und Erbrecht.
Unsere Leistungen
Testament
Erbverträge
Testamentsvollstreckung
Pflichtteilsansprüche
Erbengemeinschaften
Mediation - außergerichtliche Einigung
Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht
Erbschaftssteuer
Geschlechterspezifische Sterbetafeln
Testament beim Rechtsanwalt verfassen
Ein Testament mit Hilfe eines Anwalts zu verfassen stellt sicher, dass es nach der aktuellen Rechtsprechung verfasst wurde und die persönliche Situation des Erblassers berücksichtigt. In unserer Kanzlei können Sie darüber hinaus auch steuerliche Fragen klären, um Ihre Nachlassempfänger zu entlasten. Wir beraten Sie ausführlich und individuell, um Ihre Wünsche zu berücksichtigen.
Wünschen Sie ein rechtssicheres Berliner Testament für Ehepaare, um sich gegenseitig als Erben einzusetzen und Ihre Kinder als Schlusserben zu benennen? Oder möchten Sie die gesetzliche Erbfolge verändern, um einen Großteil Ihres Nachlasses einer gemeinnützigen Institution zu spenden? Gern beraten wir Sie umfassend.
Erbverträge rechtssicher gestalten
Ein Erbvertrag bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass darin die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser und den Erben umfassend und rechtssicher geregelt werden. Übernehmen zum Beispiel Angehörige im Hinblick auf eine zu erwartende Erbschaft umfangreiche Pflege- und Versorgungsleistungen, erlangen Sie mit einem Erbvertrag Rechtssicherheit. Das bedeutet, die Erblassempfänger müssen nicht damit rechnen, von einem heimlich aufgesetzten Testament überrascht zu werden.
Ein Erbvertrag hindert allerdings einen Erblasser nicht daran, zu Lebzeiten nach seinen Vorstellungen über sein Vermögen zu verfügen. Das heißt, wenn zum Beispiel ein Grundstück zu Lebzeiten verkauft wurde, aber Teil des Testaments ist, spielt dies keine Rolle mehr. Die Erben können nur das Vermögen erben, welches am Todestag tatsächlich vorhanden ist. Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht beraten Sie gern zur Gestaltung eines rechtsgültigen Erbvertrags.
Testamentsvollstreckung - auf Anordnung des Erblassers
Eine Testamentsvollstreckung findet nur statt, wenn sie vom Erblasser in einem Erbvertrag oder Testament ausdrücklich angeordnet worden ist. Ebenso obliegt es der Entscheidung des Erblassers, ob er einen oder mehrere Testamentsvollstrecker einsetzt. Das gilt gleichermaßen für die Aufgaben des Testamentsvollstreckers, über die ebenfalls der Erblasser allein entscheidet. Er kann ihn zum Beispiel mit der bloßen Abwicklung oder mit der Verwaltung des Nachlasses für einen gewissen Zeitraum betrauen. Eine länger andauernde Verwaltungsvollstreckung kommt zum Beispiel bei minderjährigen Erben bis zum Erreichen der Volljährigkeit in Betracht.
Grundsätzlich sind die Auswirkungen und Folgen einer Testamentsvollstreckung für die Erben drastisch, da ihre Rechtsstellung massiv beeinträchtigt wird. Wir beraten Erblasser, ob und wann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll ist, ebenso wie Erben bezüglich des verbleibenden rechtlichen Handlungsspielraums.
Pflichtteilsansprüche durchsetzen
Auch wenn der Erblasser einen nahen Angehörigen enterbt, hat dieser zumindest einen Anspruch auf einen Teil des Vermögens. Ein gesetzlicher Pflichtteil steht ehelichen und nicht ehelichen Kindern zu. Auch adoptierte Kinder, Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Pflichtteilsberechtigte. Hat der Erblasser selbst kein Kind, sind auch die Eltern des Erblassers Pflichtteilsberechtigte. Ein gesetzlicher Pflichtteil steht Enkeln und Urenkeln nur dann zu, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und ihre Eltern nicht mehr leben. Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister und Großeltern des Erblassers.
Wer einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil hat, bekommt ihn nicht automatisch vom Nachlassgericht zugesprochen, sondern muss ihn einklagen, indem er seine Rechte gegenüber den Erben geltend macht. Wir helfen Ihnen, Ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen, indem wir in einem ersten Schritt Auskunft über die Höhe des Erbes einfordern, um den Wert Ihres Pflichtteils bestimmen und einklagen zu können.
Konflikte in Erbengemeinschaften
Wird der Nachlass des Erblassers auf zwei oder mehrere Erben verteilt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Sie ist gesetzlich in § 2032 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Allerdings birgt die Erbengemeinschaft ein hohes Konfliktpotenzial, weil die einzelnen Miterben oftmals unterschiedliche Vorstellungen davon haben, was mit dem Nachlass passieren soll. So können beispielsweise Immobilien nur mit Zustimmung aller Erben verkauft, saniert, vermietet oder mit einer Hypothek belastet werden.
Zu Streit führen oftmals auch besondere Wertgegenstände oder Erinnerungsstücke mit ideellem Wert, die nur mit Zustimmung der gesamten Erbengemeinschaft veräußert oder abgetreten werden können. Kann eine Erbengemeinschaft keine Einigung erzielen, stehen ihr unter anderem die Teilungsversteigerung, die Auseinandersetzungsklage oder die Mediation zur Klärung offen.
Mediation - außergerichtliche Einigung
Die Mediation bietet sich in allen Bereichen des Erbrechts an. Dabei handelt es sich um eine kooperative und konstruktive Konfliktlösung, bei der die streitenden Parteien von einer neutralen dritten Person angeleitet werden. Mithilfe des Mediators finden die Parteien durch die Analyse des bestehenden Konfliktes eine eigenverantwortliche Lösung, die getragen wird von einem konstruktiven Gesprächsstil und einer gewaltfreien Streitkultur.
Die Mediation fördert eine veränderte Sichtweise, wobei der Mediator die Parteien darin unterstützt, sich gegenseitig zuzuhören und Gefühle sowie Bedürfnisse mitzuteilen. Im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren geht es in einer Mediation nicht um die Frage, wer Recht hat, sondern darum eigenverantwortlich eine einvernehmliche und konstruktive Lösung zu finden. Sie schont Nerven, spart Geld und Zeit und führt zu einer viel befriedigenderen Lösung für alle Beteiligten, als es ein gerichtliches Urteil je könnte.
Beratung zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten
Ärztliche und pflegerische Maßnahmen bedürfen grundsätzlich der Einwilligung des Patienten. Für den Fall, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, über Ihre Behandlung selbstständig Entscheidungen zu treffen, empfehlen wir, eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu verfassen.
Mit zunehmendem Alter erhöht sich das Risiko von beeinträchtigenden Krankheiten wie Schlaganfall, Herzinfarkten oder schwerwiegenden Unfällen. Wir helfen Ihnen, im Detail festzulegen, in welche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe Sie einwilligen und welche Sie ausdrücklich untersagen sollten. Vorsorge durch Patientenverfügung betrifft nicht nur ältere Menschen.
Beratung zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten
Auch jüngere Menschen können außerstande sein, selbstständig Entscheidungen in Bezug auf die ärztliche Versorgung zu treffen. Daher empfehlen wir, dass jeder eine Patientenverfügung verfassen sollte, sofern er volljährig ist. Eine Patientenverfügung hat weitreichende Folgen, weshalb Sie auf die Beratung eines Arztes oder Rechtsanwalts nicht verzichten sollten. Nur wenn Ihre Patientenverfügung unmissverständlich, detailliert und präzise verfasst ist, entfaltet sie die gewünschte Rechtskraft.
Parallel zur Patientenverfügung sollten Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen. Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen zu handeln. Den Umfang der Vollmacht können Sie selbst bestimmen. Auch für die Vorsorgevollmacht gilt: Sie muss zu Ihren Lebensverhältnissen passen – lassen Sie sich deshalb rechtlich von uns beraten.
Wir beraten Sie zur Höhe Ihrer Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer fällt auf Erbschaften an, während für bestimmte Schenkungen eine Schenkungssteuer erhoben wird. Das bedeutet, dass Sie die durch eine Erbschaft oder Schenkung anfallende Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer nicht umgehen können. Wer Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss es innerhalb einer Frist von drei Monaten dem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt erfährt in jedem Fall von einer Schenkung oder Erbschaft, da auch Banken und Versicherungen der Informationspflicht unterliegen.
Doch es gibt Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu umgehen, beziehungsweise zu reduzieren. Beispielsweise mindert der sogenannte Steuerfreibetrag die Steuerbemessungsgrundlage, sodass nur die den Steuerfreibetrag übersteigenden Einnahmen versteuert werden müssen. Das ist auch deshalb interessant, weil Freibeträge miteinander kombiniert werden können. Eine weitere Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu umgehen, ist die Bestimmung eines Supervermächtnisses im Berliner Testament. Zu den Möglichkeiten beraten wir Sie gern.
Geschlechterspezifische Sterbetafeln: Gleichberechtigung auf dem Prüfstand
Sind geschlechterspezifische Sterbetafeln ein Verstoß gegen das Grundgesetz?
Das Finanzgericht Köln sagt: Nein. Hintergrund: Die gesetzlichen Sterbetafeln spielen eine wichtige Rolle bei der Berechnung des Kapitalwerts lebenslanger Nutzungen und Leistungen. Sie haben nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Diese Tafeln legen für Personen, abhängig von Alter und Geschlecht, „Vervielfältiger“ fest, die mit den entsprechenden Leistungen multipliziert werden. Aufgrund der unterschiedlichen Lebenserwartungen wird hier zwischen Männern und Frauen differenziert. Das FG Köln stellte sich u. a. der Frage, ob die unterschiedliche Lebenserwartung geschlechtsabhängig ist oder ob sie hauptsächlich von individuellen Lebensumständen beeinflusst wird.
Die Sterbetafeln basieren auf der fortlaufenden Bevölkerungsstatistik, die Sterbefälle regelmäßig aktualisiert.
Geschlechterspezifische Sterbetafeln: Gleichberechtigung auf dem Prüfstand
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG kann eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG gerechtfertigt sein, wenn sie auf biologische Unterschiede zurückzuführen ist, die von Natur aus nur bei Männern oder Frauen auftreten können. Für das FG Köln ist unstrittig, dass Männer und Frauen statistisch gesehen eine unterschiedliche Lebenserwartung haben. Die Sterbetafeln bilden die Bevölkerung gut ab und dienen als sichere und einheitliche Grundlage für die Berechnung des Kapitalwerts. Ein Verstoß gegen das GG konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
In der Vergangenheit wurden bereits verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit den Sterbetafeln geäußert und gerichtlich bewertet. Beschlüsse des BGH vom 08.03.2017 und des OLG Celle vom 24.10.2013 bestätigten diese Bedenken. Andere Urteile stimmten der Nutzung geschlechterspezifischer Vervielfältiger zu. Eine endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten, da sich das Urteil des FG Köln derzeit in Revision beim Bundesfinanzhof befindet.
Doch was gilt bei nicht-binären Personen?
Nicht-binäre Personen werden in den Sterbetafeln derzeit nicht separat ausgewiesen und laut statistischem Bundesamt durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren auf Männer und Frauen verteilt. Unseren Recherchen zufolge gibt und gab es diesbezüglich noch keine Rechtsprechung. Es ist somit äußerst wahrscheinlich, dass es auch diese Thematik früher oder später offiziell zu klären gilt.
Quelle: FG Köln, Urt. v. 18.08.2022, K 1800/21
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