Energiepreispauschale (EPP) im Überblick:
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer sind:
- Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
- Minijobber im ersten Dienstverhältnis (Bestätigungsschreiben erforderlich)
- Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit sowie Werkstudenten und Studenten im bezahlten Praktikum
- Mitarbeiter, die Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld beziehen
Entscheidend zur Zahlung der EPP ist das erste Dienstverhältnis. Es werden nur Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I bis V bzw. Minijobber mit vorgelegtem Bestätigungsschreiben berücksichtigt.
Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z. B. „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein Anspruch auf die EPP. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen (vgl. X.).
Der Anspruch auf die EPP entsteht grundsätzlich am 01. September 2022.
Arbeitnehmer erhalten die EPP von Ihnen ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022:
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
- im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), haben Sie die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Entsprechende Nachweise, wie z.B. Elterngeldbescheid, sind zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Dies bedeutet, dass alle Arbeitnehmer, welche am 01.09.2022 bei Ihnen ein erstes Dienstverhältnis innehaben, die EPP durch Sie ausgezahlt bekommen müssen.
Alle anderen nicht anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen erhalten die EPP über ihre Einkommensteuererklärung.
Finanzierung der Energiepreispauschale
Die EPP ist in der Regel im September an Ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Das nötige Kapital hierfür wird über die Lohnsteueranmeldung bereitgestellt. Dies bedeutet, dass die anzumeldende Lohnsteuer um die im Folgemonat auszuzahlende EPP gekürzt wird. Sie zahlen also weniger Lohnsteuer bzw. erhalten sogar eine Erstattung.
Abgabetermine zur Lohnsteueranmeldung sind wie folgt:
Monatszahler 10.09.2022
Quartalszahler 10.10.2022
Jahreszahler 10.01.2023
Arbeitgeber, die zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet sind, müssen bereits im August 2022 mitteilen, ob zum 01.09.2022 Neueinstellungen geplant sind bzw. Mitarbeiter das Unternehmen verlassen werden.
Quartalszahler können abweichend von der Regel die EPP im Oktober 2022 auszahlen.
Jahreszahler können auf die Auszahlung an ihre Arbeitnehmer verzichten. Hier können anspruchsberechtigte Arbeitnehmer die EPP über ihre Einkommenssteuererklärung erhalten.
Bitte teilen Sie uns als Jahreszahler zeitnah mit, ob Sie die EPP auszahlen möchten!
Noch zu erwähnen ist:
- die EPP ist steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei
- die EPP wird nicht auf die Minijobgrenze angerechnet
- auf der Lohnsteuerbescheinigung wird die Zahlung der EPP mit dem Großbuchstaben „E“ gekennzeichnet, um Doppelzahlungen zu vermeiden
Minijobber erhalten weiterhin keine Lohnsteuerbescheinigung, müssen bei Abgabe ihrer Einkommenssteuererklärung aber angeben, dass sie die EPP bereits erhalten haben.
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