Quick Navigation
Für Sie erreichbar.
E-Mail: info@bskp.de

BVerfG: Erneu­te Recht­spre­chungs­wen­de zur „Zuvor­be­schäf­ti­gung“ nach § 14 II 2 TzBfG

Nach dem Geset­zes­wort­laut (§ 14 II 1 TzBfG) ist die kalen­der­mä­ßi­ge Befris­tung eines Arbeits­ver­trags ohne Sach­grund bis zur Dau­er von zwei Jah­ren zuläs­sig, wobei bis zu die­ser Gesamt­dau­er vier naht­los anein­an­der anknüp­fen­de Befris­tungs­zeit­räu­me ver­ein­bart wer­den kön­nen. Eine sach­grund­lo­se Befris­tung ist jedoch nach dem so genann­ten Anschluss- bzw. „Zuvor­be­schäf­ti­gungs­ver­bot“ des § 14 II 2 TzBfG nicht zuläs­sig, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber „bereits zuvor“ ein befris­te­tes oder unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis bestan­den hat. 

Gegen den gesetz­li­chen Wort­laut und ent­ge­gen sei­ner bis­he­ri­gen höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt im Jahr 2011 (BAG, Urteil vom 06.04.2011 − 7 AZR 716/09) zu § 14 II 2 TzBfG ent­schie­den, dass eine „Zuvor-Beschäf­ti­gung“ im Sin­ne die­ser Vor­schrift nicht gege­ben sei, wenn das frü­he­re Arbeits­ver­hält­nis mehr als drei Jah­re zurück­lie­ge. Das BAG führ­te aus: „Eine Vor­be­schäf­ti­gung iSv § 14 II 2 TzBfG ist nicht gege­ben, wenn das frü­he­re Arbeits­ver­hält­nis mehr als drei Jah­re zurück­liegt. Das ergibt die Aus­le­gung der Vorschrift.“

Eini­ge Lan­des­ar­beits­ge­rich­te haben sich die­ser Ent­schei­dung ange­schlos­sen, ande­re Gerich­te und die Lite­ra­tur kri­ti­sier­ten die­se auf­se­hen­er­re­gen­de Ent­schei­dung. In der Fol­ge der BAG-Ent­schei­dung haben den­noch vie­le – ins­be­son­de­re öffent­li­che – Arbeit­ge­ber sach­grund­los befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge mit Mit­ar­bei­tern geschlos­sen, die vor mehr als drei Jah­ren bereits beschäf­tigt waren.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG, Az.: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) hat nun mit Urteil vom 06.06.2018 ent­schie­den: Arbeit­ge­ber dür­fen das Arbeits­ver­hält­nis mit einem Beschäf­tig­ten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­set­zes (TzBfG) nur ein­mal sach­grund­los befris­ten. Die Rich­ter stell­ten damit klar, dass “jede erneu­te sach­grund­los befris­te­te Beschäf­ti­gung bei dem­sel­ben Arbeit­ge­ber ver­bo­ten” ist. Die Rich­ter ent­schie­den wei­ter, „dass eine — vom Bun­des­ar­beits­ge­richt vor­ge­nom­me­ne — Aus­le­gung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wie­der­hol­te sach­grund­lo­se Befris­tung zwi­schen den­sel­ben Ver­trags­par­tei­en immer dann gestat­tet, wenn zwi­schen den Arbeits­ver­hält­nis­sen ein Zeit­raum von mehr als drei Jah­ren liegt, mit dem Grund­ge­setz nicht zu ver­ein­ba­ren ist.“

Eine Aus­nah­me ließ das BVerfG jedoch gel­ten: Ein gene­rel­les Ver­bot der sach­grund­lo­sen Befris­tung bei noch­ma­li­ger Ein­stel­lung in der glei­chen Fir­ma sei dann unzu­mut­bar, “wenn und soweit eine Gefahr der Ket­ten­be­fris­tung in Aus­nut­zung der struk­tu­rel­len Unter­le­gen­heit der Beschäf­tig­ten nicht besteht und das Ver­bot der sach­grund­lo­sen Befris­tung nicht erfor­der­lich ist, um das unbe­fris­te­te Arbeits­ver­hält­nis als Regel­be­schäf­ti­gungs­form zu erhal­ten”. Das gel­te etwa “wenn eine Vor­be­schäf­ti­gung sehr lang zurück­liegt, ganz anders gear­tet war oder von sehr kur­zer Dau­er gewe­sen ist”. Als Bei­spiel nann­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt Mini-Jobs von Schü­lern und Stu­die­ren­den oder wäh­rend der Fami­li­en­zeit sowie “die lang zurück­lie­gen­de Beschäf­ti­gung von Men­schen, die sich spä­ter beruf­lich völ­lig neu orientieren”.

Nach der aktu­el­len Ent­schei­dung des BVerG gilt somit: Eine sach­grund­lo­se Befris­tung ist nicht wirk­sam, wenn der Arbeit­neh­mer zuvor bereits ein­mal in einem Arbeits­ver­hält­nis mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber gestan­den hat. Wur­de ent­ge­gen des Zuvor­be­schäf­ti­gungs­ver­bo­tes noch­mals ein sach­grund­los befris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis abge­schlos­sen, gilt die­ses gem. § 16 S. 1 TzBfG als ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis zustan­de gekom­me­nes, sofern kein Sach­grund für die Befris­tung gege­ben ist.

 

 

Der Inhalt des Newsletter ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Newsletter ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.