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Steu­er­news­let­ter Juni 2019

Bereits vor mehr als 10 Jah­ren wur­de durch das „Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen“ das Eigen­ka­pi­tal­ersatz­recht auf­ge­ho­ben. Und end­lich gibt es ers­te Ent­schei­dun­gen zur steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung aus­ge­fal­le­ner Finan­zie­rungs­hil­fen eines GmbH-Gesell­schaf­ters, in denen der Bun­des­fi­nanz­hof eine Neu­ori­en­tie­rung vor­ge­nom­men hat. Die­ser Recht­spre­chung hat sich die Finanz­ver­wal­tung nun angeschlossen.

Dar­über hin­aus ist in die­sem Monat auf fol­gen­de Aspek­te hinzuweisen:

• Tra­gen Eltern wegen einer Unter­halts­ver­pflich­tung die Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ihres Kin­des, kön­nen sie die­se mit­un­ter als eige­ne Bei­trä­ge steu­er­min­dernd abset­zen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te die Hür­den für die­se steu­er­zah­l­er­güns­ti­ge Gestal­tung in 2018 deut­lich erhöht, was die Finanz­ver­wal­tung nun aber abge­lehnt hat.

• Nach einer Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg unter­liegt der Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung einer lang­jäh­rig zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Eigen­tums­woh­nung auch dann nicht der Ein­kom­men­steu­er, wenn sie vor der Ver­äu­ße­rung kurz­zei­tig ver­mie­tet wurde.

• Ver­lus­te aus einer neben­be­ruf­li­chen Tätig­keit als Übungs­lei­ter sind auch zu berück­sich­ti­gen, wenn die Ein­nah­men den Übungs­lei­ter­frei­be­trag in Höhe von 2.400 EUR pro Jahr nicht über­stei­gen. Dies setzt aber vor­aus, dass der Übungs­lei­ter eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht hat.

Die­se und wei­te­re inter­es­san­te Infor­ma­tio­nen fin­den Sie in der Aus­ga­be für Juni 2019. Die PDF-Ver­si­on der aktu­el­len und der älte­ren Aus­ga­ben zum Aus­dru­cken fin­den Sie in unse­rer Media­thek.


Daten für den Monat Juli 2019
Steu­er­ter­mi­ne

Fäl­lig­keit:

  • USt, LSt = 10.7.2019

Über­wei­sun­gen (Zah­lungs­schon­frist):

  • USt, LSt = 15.7.2019

Scheck­zah­lun­gen:

Bei Scheck­zah­lung muss der Scheck dem Finanz­amt spä­tes­tens drei Tage vor dem Fäl­lig­keits­tag vorliegen!

Bei­trä­ge Sozialversicherung

Fäl­lig­keit Bei­trä­ge 7/2019 = 29.7.2019

Ver­brau­cher­preis­in­dex

(Ver­än­de­rung gegen­über Vorjahr)

4/18 9/18 12/18 4/19
+ 1,3 % + 2,2 % + 1,7 % + 2,1 %

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Für alle Steuerpflichtigen

KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern:
Verwaltung weiter steuerzahlerfreundlich

| Tragen Eltern wegen einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, können sie diese als eigene Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Der Bundesfinanzhof hatte die Hürden für diese Gestaltungsvariante in 2018 erhöht, was die Finanzverwaltung nun aber abgelehnt hat. |

In seiner Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof zwar herausgestellt, dass die von den Eltern ansetzbaren Beiträge grundsätzlich auch die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfassen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist jedoch Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Eine Leistung durch Sachunterhalt reicht (im Gegensatz zur Meinung der Finanzverwaltung) nicht aus.

Zum anderen bedarf es im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern – ggf. unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge – einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit.

Das Bundesfinanzministerium hat nun einerseits darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung dem Grunde nach im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsansicht steht. Dort, wo der Bundesfinanzhof die Anspruchsvoraussetzungen aber strenger ausgelegt hat, ist die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Praxistipp | Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist zu begrüßen. Da die Finanzämter an diese Ausführungen gebunden sind, wurde der Rechtsprechung ihre Brisanz genommen.

Der Bundesfinanzhof ist an Verwaltungsanweisungen indes nicht gebunden. Das bedeutet: Sollte ein entsprechender Sachverhalt erneut vom Bundesfinanzhof zu entscheiden sein, dürfte dieser abermals seine strengeren Maßstäbe anlegen. Somit sind Eltern auf der sicheren Seite, wenn sie die Beträge in Form von Barunterhalt leisten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.4.2019, Az. IV C 3 - S 2221/10/10005 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208267; BFH-Urteil vom 13.3.2018, Az. X R 25/15


Kein privates Veräußerungsgeschäft bei kurzfristiger Vermietung nach langjähriger Eigennutzung

| Der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren seit deren Erwerb ist nicht einkommensteuerpflichtig. Mit dieser Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg will sich das unterlegende Finanzamt aber nicht zufriedengeben. |

Hintergrund: Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen grundsätzlich der Spekulationsbesteuerung.

Ausgenommen sind allerdings Wirtschaftsgüter, die

• im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder

• im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte 2006 eine Eigentumswohnung gekauft und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai bis Dezember 2014 vermietete er diese an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.2014 verkaufte er die Wohnung.

Das Finanzamt ermittelte einen Veräußerungsgewinn von 44.338 EUR. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen war die Veräußerung jedoch nicht steuerbar, da er die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Eine „ausschließliche“ Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei nicht erforderlich. Dieser Meinung hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg angeschlossen.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts erfordert die 2. Alternative (im Gegensatz zur 1. Alternative) keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen.

Da die (längerfristige) Vermietung vor Beginn des Dreijahreszeitraums unschädlich ist, ist es nicht nachvollziehbar, warum eine kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung zur Steuerpflicht führen sollte. Vielmehr muss eine kurzzeitige Vermietung am Ende des Dreijahreszeitraums gerade dazu führen, dass die Veräußerung nicht der Einkommensteuer unterliegt. Insofern ist auch nicht zwischen einem steuerunschädlichen Leerstand und einer steuerschädlichen Vermietung zu differenzieren.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat gegen sein Urteil keine Revision zugelassen. Daher hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.12.2018, Az. 13 K 289/17, NZB BFH unter Az. IX B 28/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208013; FG Baden-Württemberg, PM Nr. 2/2019 vom 1.4.2019; BFH-Urteil vom 27.6.2017, Az. IX R 37/16


Für Unternehmer

Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Verluste sind steuerlich grundsätzlich abziehbar

| Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR pro Jahr nicht übersteigen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt
Ein Übungsleiter hatte Einnahmen von 108 EUR und Ausgaben von 609 EUR erzielt. Die Differenz (501 EUR) erklärte er als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit, den das Finanzamt nicht anerkannte. Begründung: Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind nur zu berücksichtigen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag übersteigen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesfinanzhof sahen das anders.

Entschieden ist der Fall damit aber noch nicht. Denn das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang klären, ob der Übungsleiter eine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Ohne Gewinnerzielungsabsicht wären die Verluste nicht zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208619; BFH, PM Nr. 24 vom 2.5.2019


Pkw-Privatnutzung: Besondere Herstellerliste für Listenpreis
nicht maßgebend

| Bei der Ermittlung der Privatnutzung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs wird oft die Ein-Prozent-Regel angewandt. Das heißt: Der Privatanteil wird mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt. Bislang war offen, welcher Listenpreis heranzuziehen ist, wenn mehrere Preislisten vorliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof nun geklärt: Der Preis ist laut allgemein zugänglicher Liste und nicht nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen. |

Sachverhalt
Ein Taxiunternehmer nutzte einen Pkw nicht nur für sein Gewerbe, sondern auch für private Zwecke. Die Privatnutzung versteuerte er nach der Ein-Prozent-Regel. Der Unternehmer legte den Bruttolistenpreis von 37.500 EUR aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der mithilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte höhere Listenpreis von 48.100 EUR heranzuziehen sei.

Entgegen der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise des Finanzamts in der Revision bestätigt. Maßgeblich ist derjenige Listenpreis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann.

Merke | Das Urteil ist für alle Sonderpreislisten mit Rabatten relevant, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.11.2018, Az. III R 13/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207552


Umsatzsteuer: Pflanzenlieferungen für eine neue Gartenanlage mit 19 %
zu versteuern

| Dass es im Steuerrecht auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, musste jüngst ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb vor dem Bundesfinanzhof erfahren. Danach bildet die Lieferung von Pflanzen mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts eine Gartenanlage geschaffen wird. Ein ermäßigter Umsatzsteuersatz (7 %) für die Pflanzen scheidet folglich aus. |

Nach einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs können zwar jeweils selbstständige Leistungen vorliegen, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt. Denn dann geht weder die sonstige Leistung des Einpflanzens (19 % USt) in der Pflanzenlieferung (7 % USt) noch die Pflanzenlieferung in dieser sonstigen Leistung auf.

Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn unter Verwendung von Pflanzen auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbstständiges „Drittes“ im Sinne einer gärtnerischen Anlage geschaffen wird. Die Pflanzenlieferungen sind dann zwar keine (untergeordnete) Nebenleistung zu den Gartenbauarbeiten als Hauptleistung. Vielmehr liegt eine einheitliche Leistung vor, da durch die Kombination der Pflanzenlieferungen (Büsche, Sträucher, Bäume, Rasen) mit den Gartenbauarbeiten etwas Eigenständiges, Neues geschaffen wurde.

Merke | Dass die gartenbaulichen Arbeiten und die Pflanzenlieferungen in getrennten Verträgen und zeitversetzt vereinbart und durchgeführt wurden, ändert daran nichts. Für die Abgrenzung (einheitliche versus getrennte Leistung) kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob die Leistungen formal in einem einheitlichen oder in mehreren getrennten Verträgen vereinbart wurden.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.2.2019, Az. V R 22/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208237; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. V R 25/07


Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2019 stellen

| Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2018 sind bis zum 30.9.2019 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/sl1642. |


Für GmbH-Gesellschafter

Finanzverwaltung äußert sich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung

| Durch das seit dem 1.11.2008 geltende „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“ wurde das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben. Inzwischen gibt es bereits erste Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters, in denen der Bundesfinanzhof eine Neuorientierung vorgenommen hat. Der neuen Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. |

Alte und neue Rechtslage im Überblick

Gewährte ein Gesellschafter „seiner“ GmbH aus dem Privatvermögen ein Darlehen, führte der Ausfall nach der bisherigen Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Voraussetzung war, dass die Hingabe des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Entscheidend war insoweit, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.

Beachten Sie | Die Beurteilung als nachträgliche Anschaffungskosten war bzw. ist insoweit vorteilhaft, als sich dadurch ein etwaiger Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. Bei der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten wurden jedoch mehrere Fälle unterschieden. Danach konnte der Nennwert des Darlehens angesetzt werden; im „schlechtesten Fall“ aber sogar ein Wert
von 0,00 EUR.

Durch das MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. Ein Darlehen ist nach den Vorschriften des MoMiG zu behandeln, wenn

  • das Insolvenzverfahren bei einer GmbH nach dem 31.10.2008 eröffnet wurde oder
  • Rechtshandlungen, die nach § 6 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) der Anfechtung unterworfen sind, nach dem 31.10.2008 vorgenommen wurden.

Die Neuregelung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Gesellschafterdarlehen – mit Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darlehen – in der Insolvenz nachrangig sind und eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden kann. Infolgedessen wird nicht mehr zwischen kapitalersetzenden und übrigen Gesellschafterdarlehen unterschieden.

Neue Rechtsprechung des  Bundesfinanzhofs

Bei der Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten nach neuem Recht ist auf den Begriff der Anschaffungskosten nach § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB) abzustellen.

Nachträgliche Anschaffungskosten liegen demnach nur noch dann vor, wenn die Aufwendungen des Gesellschafters nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Dies gilt insbesondere für

  • Nachschüsse im Sinne der §§ 26 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),
  • sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (insbesondere Einzahlungen in die Kapitalrücklage),
  • Barzuschüsse oder
  • den Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung.

Beachten Sie | Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung führen demgegenüber grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung.

Merke | Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe wegen der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen (wie beispielsweise der Vereinbarung eines Rangrücktritts) im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital. In einem solchen Fall kommt dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu.

Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt gleichfalls nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters.

Schreiben der Finanzverwaltung und Vertrauensschutz

Das Bundesfinanzministerium hat sich der vorgenannten Rechtsprechung nun angeschlossen. Auch die vom Bundesfinanzhof getroffene Vertrauensschutzregelung hat die Finanzverwaltung übernommen.

 Beachten Sie | Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 11.7.2017 die Anwendung der bisherigen Grundsätze für weiter anwendbar erklärt, wenn die Finanzierungshilfe vor dem Tag der Veröffentlichung dieses Urteils (das war der 27.9.2017) geleistet wurde oder eigenkapitalersetzend geworden ist.

Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium ist hier sogar noch etwas großzügiger. Denn es bezieht Fälle bis einschließlich des 27.9.2017 ein. Insoweit ist aus Vertrauensschutzgründen also weiterhin das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.10.2010 anzuwenden.

Offene Fragen

Das Bundesfinanzministerium hat sich der neuen Rechtsprechung zur Behandlung von Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung angeschlossen. Dies ist zu begrüßen, da nun insoweit für die Praxis Rechtssicherheit besteht.

Der Zeitpunkt der Verwaltungsanweisung kam jedoch überraschend. Denn es sind noch einige Verfahren zu dieser Thematik anhängig. Daher wurde erwartet, dass die Verwaltung diese Entscheidungen zunächst abwarten und sich dann (umfassend) äußern würde.

So ist z. B. derzeit noch nicht explizit geklärt, wie ein Rangrücktritt (vgl. hierzu die Ausführungen im MERKE-Kasten) ausgestaltet sein muss. Zudem hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Vertrauensschutzregelung kritisiert und allein auf das Inkrafttreten des MoMiG (am 1.11.2008) abgestellt. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 5.4.2019, Az. IV C 6 - S 2244/17/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208388; BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15; BFH-Urteil vom 6.12.2017, Az. IX R 7/17; BFH-Urteil vom 20.7.2018, Az. IX R 5/15; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018, Az. 3 K 3207/17, Rev. BFH Az. IX R 1/19


Für Arbeitgeber

Praktikum mit Unterbrechung: Kein Anspruch auf Mindestlohn

| Nach dem Mindestlohngesetz haben Praktikanten keinen Mindestlohn-Anspruch, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 30.1.2019, Az. 5 AZR 556/17) entschiedenen Fall verlangte die Praktikantin den Mindestlohn, weil die Höchstdauer überschritten worden sei. Nach Ansicht des Gerichts sind aber Unterbrechungen innerhalb des zeitlichen Rahmens möglich, wenn – wie vorliegend – die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte zusammenhängen. |


Sensibilisierungswoche führt zu Arbeitslohn

| Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Arbeitslohn zu. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt aber (unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz) für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung von bis
zu 500 EUR
in Betracht. |

Sachverhalt
Das vom Arbeitgeber mitentwickelte Seminarkonzept sollte u. a. dazu dienen, die Leistungsfähigkeit und Motivation der Belegschaft zu erhalten. Dabei wurden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Die Kosten für die allen Mitarbeitern offenstehende Teilnahme trug (mit Ausnahme der Fahrtkosten) der Arbeitgeber. Für die Teilnahmewoche mussten die Arbeitnehmer ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Die Zuwendung der Sensibilisierungswoche führt nach dem Urteil zu Arbeitslohn, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte. Demgegenüber können Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher keinen Arbeitslohn darstellen.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2018, Az. VI R 10/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207948; BFH, PM Nr. 18 vom 27.3.2019

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